Abgeltungsteuer - Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen
Beziehen Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen von einer Bank, muss diese grundsätzlich Kapitalertragsteuer (sog. Abgeltungsteuer) einbehalten. Allerdings können Sie Ihrer Bank auch einen Freistellungsauftrag erteilen. Dieser beträgt maximal:
- wenn Sie ledig sind: 1.000 Euro
- wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben: 2.000 Euro
Mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer ist die Besteuerung Ihrer Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Das gilt jedoch nur für inländische Kapitalerträge. Erhalten Sie Ihre Kapitalerträge von einer ausländischen Bank, wird keine Abgeltungsteuer einbehalten und Sie müssen grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Möchten Sie keine Abgeltungsteuer abgezogen bekommen, müssen Sie der Bank eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) des Finanzamtes vorlegen.
Hinweis: Bei geringeren Kapitalerträgen benötigen Sie für die Befreiung von der Abgeltungsteuer keine NV-Bescheinigung. In diesem Fallkönnen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Das Formular hierfür erhalten Sie bei Ihrer Bank.
Zuständige Stelle
Diese Serviceleistung wird nicht von der Stadt Freiburg erbracht.
Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie auf dem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg: