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Leistungen

Wohnsitz als Hauptwohnsitz anmelden

Wenn Sie eine neue Hauptwohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.

Derzeit wird der Onlinedienst elektronische Wohnsitzanmeldung in Baden-Württemberg stufenweise eingeführt. Sie können Ihre neue Hauptwohnung hier unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) auch online anmelden.

Prüfen Sie bitte zuerst auf der offiziellen Seite der Wohnsitzanmeldung, ob in Ihrer Gemeinde der Onlinedienst bereits angeboten wird:

Als Hauptwohnung gilt:

  • Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
  • Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
  • Wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
  • Wenn Sie die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen können: Ihre Wohnung, in der Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.
  • Wenn Sie mehrere Wohnungen im Inland haben, ist Ihre Hauptwohnung die vorwiegend von Ihnen benutzte Wohnung.

Verfahrensablauf

Um sich anzumelden, müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck. Sie bekommen anschließend eine schriftliche Bestätigung in Form einer amtlichen Meldebestätigung.

Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung :

  • Sie rufen den Online-Dienst auf.
  • Sie melden sich mit Ihrem Nutzerkonto im Online-Dienst an.
  • Sie geben alle erforderlichen Daten online ein und senden das Formular online ab.
  • Abschließend erhalten Sie Ihre elektronische Meldebestätigung.
Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

Sie haben zwei Möglichkeiten, die Wohnsitzanmeldung vorzunehmen.

Sofern Sie die elektronische Wohnsitzanmeldung nutzen möchten, kann die Anmeldung sowohl von volljährigen Einzelpersonen als auch im Familienverbund durchgeführt werden. Bei einem gemeinsamen Umzug von einer Wohnung in eine andere, meldet eine erwachsene Person Ehepartner und/oder minderjährige Kinder mit an. Die Voraussetzungen für die elektronische Wohnsitzanmeldung finden sie hier.

Alternativ können Sie sich bei der Meldebehörde persönlich anmelden.

Fristen

Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.

Erforderliche Unterlagen

  • Mindestens ein Identitätsnachweis. Dies sind in der Regel:
    • Personalausweis und / oder Reisepass
    • Ausweise der Familienangehörigen: Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.
  • Bescheinigung des Wohnungsgebers (bei Bezug eines Mietobjekts)
  • Vollmacht, sofern Sie die Anmeldung für eine andere Person durchführen möchten

Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde).

Tipp: Sie können gleichzeitig mit der Wohnsitz-Anmeldung die Anschrift in Ihren Ausweisdokumenten aktualisieren lassen.

Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung :

  • Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion und AusweisApp2
  • Bescheinigung des Wohnungsgebers (bei Bezug eines Mietobjekts)
Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau
  • Mindestens ein Identitätsnachweis. Dies sind in der Regel:
    • Personalausweis und / oder Reisepass
    • Ausweise der Familienangehörigen: Für Kinder, die kein Ausweisdokument besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.
  • Eine aktuelle Bescheinigung des Wohnungsgebers (bei Bezug eines Mietobjekts)
  • Vollmacht, falls Sie die Anmeldung stellvertretend für eine andere Person durchführen möchten (bei einem Zuzug aus dem Ausland ist in jedem Fall das persönliche Erscheinen aller zuziehenden Personen erforderlich)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (KFZ- oder Fahrzeugschein), sofern vorhanden

Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde).

Tipp: Sie können gleichzeitig mit der Wohnsitz-Anmeldung die Anschrift in Ihren Ausweisdokumenten aktualisieren lassen. Denken Sie auch daran, gleichzeitig Ihr auf Sie zugelassenes Fahrzeug auf die neue Anschrift umschreiben zu lassen.

Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung :

  • Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion und AusweisApp2
  • Bescheinigung des Wohnungsgebers (bei Bezug eines Mietobjekts)

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Online: Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 5 Minuten.

Hinweise

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann muss Ihr neuer Hauptwohnsitz von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.

Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihr neuer Hauptwohnsitz von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.

Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.

Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.

 

Sofern Ihre Gemeinde bereits an den Onlinedienst elektronische Wohnsitzanmeldung angeschlossen ist, kann die Anmeldung sowohl von volljährigen Einzelpersonen als auch im Familienverbund durchgeführt werden. Bei einem gemeinsamen Umzug von einer Wohnung in eine andere, meldet eine erwachsene Person Ehepartner/Lebenspartner und/oder minderjährige Kinder mit an.

Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

Sie können auch Ihre Familienangehörigen (Ehegatte und minderjährige Kinder) anmelden, sofern diese bisher mit Ihnen in derselben Wohnung gelebt haben und gemeinsam mit Ihnen umziehen. Wenn Sie die Anmeldung für eine andere Person als Ihren Ehegatten oder Ihre minderjährigen Kinder übernehmen, benötigen Sie eine Vollmacht. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist jedoch immer das persönliche Erscheinen aller zuziehenden Personen erforderlich.

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann müssen Sie von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.

Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihre neue Wohnung von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.

Der Wohnungsgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Bitte legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Alternativ kann die Wohnungsgeberbestätigung auch elektronisch über den folgenden Link an die Meldebehörde übermittelt werden: Wohnungsgebermeldung

Bitte beachten Sie, dass die Wohnungsgeberbestätigung nicht älter als 6 Monate sein darf.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz:

  • § 17 Anmeldung, Abmeldung
  • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 21 Mehrere Wohnungen
  • § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 23a Elektronische Anmeldung
  • § 24 Datenerhebung Meldebestätigung
  • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)

  • § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz

Freigabevermerk

23.07.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Ergänzung durch Stadt Freiburg im Breisgau