umgesetzt
Projekt umgesetzt

Nachhaltige Gebäude, Verwaltung und Stadtplanung (3.16)

Verbindliches Verbot von Schottergärten in neuen Bebauungsplänen

Federführendes Amt:

Baurechtsamt

So stehts im Klimaschutzkonzept:

Sog. „Schottergärten“, d. h. städtische Vorgärten mit überwiegendem Steinbzw. Schotteranteil schaden der Biodiversität und verringern innerstädtisch die bereits sehr begrenzten Möglichkeiten für Tiere und Pflanzen, geeignete Lebensräume für Ruhe, Jagd und Reproduktion zu finden. Es wird ein Vorschlag für entsprechende steuernde Festsetzungen für Bebauungspläne entwickelt werden, um diesem bundesweiten Trend kommunal dauerhaft entgegenzuwirken


Stand: August 2021

Aktueller Stand:

Mit der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes (sog. Biodiversitätsstärkungsgesetz) im Juli 2020, hat der Landesgesetzgeber klar gestellt, dass Schottergärten keine zulässige Nutzung von freien Grundstücksflächen im Sinn des § 9 Abs. 1 LBO sind. Somit müssen die freien Grundstücksflächen Grünflächen sein, sofern diese nicht für andere zulässige Nutzungen (wie z.B. Radabstellanlagen, Zuwegungen etc.) befestigt werden müssen. Die (Neu)Anlage von Schottergärten ist somit durch die gesetzliche Regelung (Novelle NatSchG, LBO) verboten und es besteht keine Notwendikeit mehr, dies nochmals in einem B-Plan zu regeln.


Noch offen:

Die Stadt ist dabei die Öffentlichkeitsarbeit zur Information über diese Neuregelung zu stärken.


Mehr Informationen im Klimaschutzkonzept,