Doppelhaushalt 2023/2024



Die gesetzlichen Aufgaben des Schulträgers umfassen die Bereitstellung einer bedarfsgerechten Schulinfrastruktur, die Ausstattung der Schulen mit funktionalem Mobiliar sowie modernen Lehr- und Lernmitteln, die Bereitstellung von Schulverwaltungskräften, die Ausstattung der Schulen mit einem angemessenen Schulhaushalt sowie die Organisation der Schülerbeförderung. Über alle Schularten hinweg wird die Umsetzung und Weiterführung einer systematischen und umfassenden Digitalisierung aller Schulen ein Schwerpunkt des DHH 2023/2024 sein. Grundsätzlich muss das Erlernen der Fähigkeit zu digital gestütztem Lernen in allen Schularten durch entsprechende Ausstattung verbessert werden.


21 Schulträgeraufgaben 21.10 Allgemeinbildende Schulen

Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) stellen in Freiburg neben den allgemeinbildenden Schulen ein Angebot dar, um betroffene Kinder entsprechend ihrem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot angemessen zu unterrichten und zu betreuen.


21 Schulträgeraufgaben 21.20 Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) und Schulkindergärten

Die acht städtischen beruflichen Schulen mit derzeit rund 14.000 Schüler_innen vermitteln ein breit gefächertes Bildungsangebot. Das Spektrum reicht vom gewerblich-technischen (4 Schulen) über den kaufmännischen (2 Schulen) bis zum hauswirtschaftlichen, sozialpflegerischen, agrarwirtschaftlichen, ernährungswissenschaftlichen, biotechnologischen und sozialwissenschaftlichen Bereich (2 Schulen).


21 Schulträgeraufgaben 21.30 Berufsbildende Schulen

Schüler_innen aller Schulen in Freiburg erhalten über den Regioverbund Freiburg (RVF) die Regiokarte Schüler/ Azubi angeboten, die gegenüber der Regiokarte für Erwachsene erheblich verbilligt ist.


21 Schulträgeraufgaben 21.40 Schülerbezogene Leistungen

Die Stabsstelle Freiburger Bildungsmanagement (FBM) entwickelt auf der Grundlage von Bildungsdaten eine Gesamtstrategie Bildung entlang der Lebenslinie.


21 Schulträgeraufgaben 21.50 Sonstige schulische Aufgaben und Einrichtungen

Im Rahmen der Zuständigkeit für städtische Gebäude ist das GMF für die Vergabe schulischer Einrichtungen an Dritte zuständig.


21 Schulträgeraufgaben 21.50 Sonstige schulische Aufgaben und Einrichtungen