Doppelhaushalt 2023/2024



THH 13 Amt für Soziales und Senioren

3.13.00.00

Kurzbeschreibung

Die Hauptaufgabe des Amtes für Soziales ist es, wirtschaftliche und persönliche Hilfen für Bürger_innen der Stadt Freiburg im Breisgau bereitzustellen.

Weitere Informationen

Im Fokus stehen Menschen, die sich nicht selbst helfen bzw. nicht auf andere Unterstützung setzen können. Die Unterstützung soll hilfebedürftigen Bürger_innen die Möglichkeit zur Selbsthilfe geben und dazu beitragen, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben und ein Leben in größtmöglicher Selbstständigkeit und Würde führen zu können.

Auf dieser Grundlage werden vom Amt für Soziales Leistungen z. B. an dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen, ältere und ggf. pflegebedürftige Menschen, wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen und Menschen mit Behinderung gewährt. Des Weiteren nimmt das Amt die kommunalen Aufgaben im Jobcenter wahr und ist im Bereich der Sozialen Arbeit, z. B. über die Straßensozialarbeit oder das Quartiersmanagement, aktiv.


Personal

Stellen im Amt Beamt_innen Beschäftigte Gesamt 2021/22 Beamt_innen Beschäftigte Gesamt 2023/24
Amt für Soziales und Senioren 151,55 83,55 235,10 154,55 85,05 236,60

Neuschaffungen: +7,35 VZÄ (1,5 VZÄ für Eingliederungshilfe// 2,4 VZÄ für existenzsichernde Leistungen// 1,75 VZÄ für Betreuungsbehörde// 0,5 VZÄ für Qualitätsmanagement// 0,2 VZÄ für Wohnraumverwaltung// 0,5 VZÄ für Pflegekoordination// 0,5 VZÄ für regionales Übergangsmanagement)
Einsparungen: -5,85 VZÄ (-0,55 VZÄ Einsparvorgabe langfristig unbesetzte Stellenanteile// -3,4 VZÄ abnehmende Fallzahlen// -1,9 VZÄ Gegenfinanzierungen für neue Stellen)
 

Ausblick

Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird die Eingliederungshilfe von einer überwiegend einrichtungs- zu einer personenzentrierten Leistung ausgerichtet. Die damit verbundene Struktur und Verortung des Eingliederungshilferechts im SGB IX macht es erforderlich, die Rahmenbedingungen und Inhalte der vertraglichen Beziehungen zwischen der Leistungsträgerin Stadt Freiburg und den Leistungserbringenden über Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen neu zu regeln. Grundlage dafür ist der Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX. In Baden-Württemberg steht die Umsetzung des Landesrahmenvertrags auf kommunaler Ebene noch am Anfang. Es laufen dazu verschiedene Verhandlungen mit den Leistungserbringern. Diese werden sich (frühestens) ab dem Haushaltsjahr 2023 niederschlagen. Gerade im Bereich der besonderen Wohnformen aber auch im Bereich des bisherigen ambulant betreuten Wohnens ist bedingt durch eine stärkere Ausdifferenzierung von Leistungen und Vergütungen mit einer deutlichen Steigerung der Aufwendungen zu rechnen.

Die Reform des Betreuungsrechts zum 01.01.2023 verfolgt das Hauptziel, das Selbstbestimmungsrecht betroffener Personen und die Qualität der rechtlichen Betreuung zu stärken. Die konkrete Umsetzung und deren Auswirkungen, auch für die örtliche Betreuungsbehörde, sind aktiv zu gestalten.