Zweite Eigentümerversammlung: Beauftragung der Installation und Entscheidung zum Betrieb
Zuerst werden die verschiedenen Angebote durch den Verwalter oder Beirat vorgestellt. Anschließend wird ein Angebot ausgewählt und die Installation sowie das Finanzierungsmodell beschlossen. Soll der Strom nur ins Netz eingespeist werden, sollte der Beschluss allstimmig sein. Ist ein Eigenverbrauch vorgesehen, dann reicht mit großer Wahrscheinlichkeit eine doppelt qualifizierte Mehrheit der Eigentümer, da der Eigenverbrauch des Solarstroms eine Reduzierung des Primärenergieverbrauchs mit sich bringt und die Installation damit im Sinne des WEG-Rechts als Modernisierung angesehen wird. (Weitere Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie hier.)
Es ist ratsam, die Investition in die PV-Anlage auch für den Fall eines Eigentümerwechsels rechtlich abzusichern. Hierfür sollte die die Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der beschlossenen Maßnahmen (sowohl in technischer wie auch in finanzieller Hinsicht) entsprechend ergänzt werden. Dies setzt die Mitwirkung sämtlicher Eigentümer voraus.
Unabhängig von der Entscheidung, die Anlage zu installieren, müssen sich die Eigentümer außerdem darauf einigen, wie die Anlage betrieben werden soll. Insbesondere wenn der produzierte Strom auch selbst genutzt werden soll, müssen einige rechtliche Grundlagen geschaffen und Vorbereitungen getroffen werden. Um das weitere Vorgehen möglichst zeiteffizient zu gestalten kann die WEG beschließen, die Verantwortung für die nächsten Schritte an den Verwalter und/oder einen Beirat abzugeben. Folgende Aufgaben können mit entsprechenden Vollmachten zum Beispiel übertragen werden:
- Beauftragung eines Anwalts für die rechtliche Ausgestaltung des Eigenverbrauchs
- Beauftragung eines Steuerberaters für steuerliche Ausgestaltung
- Zinsgünstige Kredite beantragen
- Verträge zwischen Stromverbraucher und Anlagenbesitzer abschließen
- externe Verträge abschließen (Zusatzstrom, Einspeisung)
- Anmeldungen (Netzbetreiber, Finanzamt etc.)
Hinweis: Stimmt die Eigentümerversammlung dem Vorschlag nicht zu, eine eigene PV-Anlage zu errichten, können die Dachflächen auch vermietet werden – entweder an einer der Miteigentümer oder an jemand Dritten, zum Beispiel eine Energie-Genossenschaft. In der Regel erhält die WEG dafür Pachteinnahmen im einstelligen Prozentbereich bezogen auf die Einnahmen aus dem Stromverkauf.