Pflegezeitgesetz
Am 1. Juli 2008 ist das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten, das für Erwerbstätige zwei Freistellungsansprüche zur Pflege naher Angehöriger vorsieht:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. (Pflegezeit)
Darüber hinaus besteht für alle Beschäftigte ein Anspruch auf Freistellung wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen für die Organisation bedarfsgerechter Pflege in einer akut auftretenden Pflegesituation. (Kurzzeitige Arbeitsverhinderung)
- Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der IHK Südlicher Oberrhein
- und auf dem Portal Mittelstand und Familie
- Den Wortlaut des Pflegezeitgesetz vom 28.Mai 2008 finden Sie hier
- Ausführliche Informationen über die Pflegereform und das Pflegezeitgesetz finden Sie auch in der Broschüre Pflegereform 2008. Informationen für Versicherte und Angehörige, DGB Bundesvorstand