Verwerten statt entsorgen
Gartenabfälle dürfen nicht verbrannt werden
Oft werden auch heute noch Grünschnitt oder pflanzliche Abfälle verbrannt. Das ist aber nicht nur mit erheblichen Geruchsbelästigungen verbunden, sondern in den meisten Fällen auch verboten.
Kreislaufwirtschaftsgesetz: Grünabfälle vorzugsweise verwerten
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ist die Verwertung von Grünabfällen der Beseitigung grundsätzlich vorzuziehen. Pflanzenschnitt muss deshalb entweder durch Häckseln, Mulchen oder Kompostieren auf dem eigenen Grundstück verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.
Schnittgut aus privaten Gärten kann man beispielsweise zu den Grünschnittsammelstellen in den Stadtteilen bringen oder bei Sammelaktionen abholen lassen. Informationen dazu gibt es im Abfallkalender, auf der Homepage oder in der Abfall-App der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Freiburg (ASF).
Umweltschutzamt entscheidet über Ausnahmen
Nur in Ausnahmefällen ist das Verbrennen auf dem Grundstück gestattet, beispielsweise wenn eine Pflanzenkrankheit wie der Feuerbrand vorliegt. Auch äußerst steiles oder schwer zugängliches Gelände kann eine Ausnahme begründen. Ob eine solche gegeben ist, liegt aber nicht im eigenen Ermessen – dazu ist ein Antrag beim Umweltschutzamt (Kontakt unten) erforderlich.
In jedem Fall sind die Vorschriften der Pflanzenabfallverordnung Baden-Württemberg einzuhalten. Diese beinhalten zum Beispiel Abstandsregeln und die Beachtung von Witterungsbedingungen. Innerhalb von bebautem Gebiet ist das Verbrennen generell verboten.
Weitere Informationen gibt es beim Umweltschutzamt unter Tel. 0761/201-6191 oder per Mail an umweltschutzamt@stadt.freiburg.de.