7-Tages-Inzidenz über 50: Das gilt in Freiburg derzeit
In Freiburg liegt die 7-Tages-Inzidenz derzeit über dem Grenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner_innen. In der Fußgängerzone muss daher eine medizinische Maske getragen werden. Außer für die Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf gilt „Click&Collect“ und „Click&Meet“. Alle derzeit gültigen Regeln finden Sie hier im Überblick.
In der Fußgängerzone muss neuerdings eine medizinische Maske getragen werden (Foto: Seeger/Stadt Freiburg).
Die 7-Tages-Inzidenz in der Stadt ist Maßstab für zusätzliche Lockerungen oder Verschärfungen.
Aktuell liegt der Inzidenzwert über dem Grenzwert von 50. Lageberichte mit den aktuellen Inzidenzzahlen veröffentlicht das Landesgesundheitsamt täglich gegen 17 Uhr unter www.gesundheitsamt-bw.de
Kontaktbeschränkungen
Aktuell gilt:
Private Treffen
im öffentlichen oder privaten Raum: 2 Haushalte, maximal 5 Personen
Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt.
Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
Kontakte weiterhin auf ein Minimum reduzieren
Notbremse
mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, durch das Gesundheitsamt geprüft
keine weiteren Verschärfungen vorgesehen
Lockerungen
mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 35
Treffen von bis zu zehn Personen aus nicht mehr als drei Haushalten sind möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei mit.
Einzelhandel
Aktuell gilt:
Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf sind unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen der Corona-Verordnung geöffnet:
Babyfachmärkte
Bäckereien und Konditoreien
Banken
Bau-, Garten- sowie Raiffeisenmärkte
Buchhandlungen
Blumenläden
Drogerien
Getränkemärkte
Großhandel
Hörgeräteakustiker
Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätten sowie Ersatzteilverkauf
Lebensmittelmärkte
Metzgereien
Optiker
Orthopädieschuhtechniker
Poststellen und Paketshops, aber ohne den Verkauf von weiteren Waren
Reformhäuser
Reinigung und Waschsalons
Reise- und Kundenzentren für den öffentlichen Verkehr
Sanitätshäuser
Tafeln
Tankstellen
Telefonshops für Reparatur, Austausch und Störungsbehebung
an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Tagen, durch das Gesundheitsamt geprüft
Gesamter Einzelhandel darf unter folgenden Bedingungen öffnen:
Berücksichtigung der Hygieneauflagen der Corona-Verordnung
Tragen von medizinischen Masken
Notbremse
mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, durch das Gesundheitsamt geprüft
Der Einzelhandel darf kein „Click&Meet“ mehr anbieten. „Click&Collect“ ist möglich.
Inzidenzwerte: Was bedeutet das für den Handel?
Die folgenden Ampeln zeigen die Öffnungsvorgaben für den Einzelhandel für die kommenden Tage: Grün heißt, dass der Einzelhandel unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen sowie dem Tragen von medizinischen Masken öffnen kann. Gelb signalisiert, dass „Click&Collect“ und „Click&Meet“ möglich sind. Eine ausgeschaltete Ampel bedeutet, dass die Öffnung von den Inzidenzwerten der kommenden Tage abhängig ist und eine Aussage noch nicht getroffen werden kann.
Di
6.4.
42,8
Mi
7.4.
53,2
Do
8.4.
54,9
Fr
9.4.
63,2
Sa
10.4.
-
So
11.4.
-
Mo
12.4.
-
Aktuell liegt der Inzidenzwert über dem Grenzwert von 50. Lageberichte mit den aktuellen Inzidenzzahlen veröffentlicht das Landesgesundheitsamt täglich gegen 17 Uhr unter www.gesundheitsamt-bw.de
Bildung & Betreuung
Aktuell gilt:
Kitas sind für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen offen.
Es besteht Maskenpflicht für Personal in Kitas, Grundschulförderklassen, Horten, Schulkindergärten – außer im ausschließlichen Kontakt mit den Kindern. Weitergehende Regelungen können die Einrichtungen beschließen.
In der Woche vom 12. bis zum 16. April findet kein Präsenz-, sondern nur Fernunterricht statt.
Ab dem 19. April ist Präsenzunterricht im Wechselbetrieb vorgesehen, sofern es das Infektionsgeschehen zulässt.
Ab dem 19. April 2021 soll eine inzidenzabhängige indirekte Testpflicht gelten, dann ist ein negatives Testergebnis Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht und der Notbetreuung.
An Grundschulen besteht eine Maskenpflicht für Lehrkräfte sowie Schüler_innen.
Sonderregelung für Abschlussklassen sind möglich und werden individuell festgelegt
Bis Klassenstufe 7 ist eine Notbetreuung eingerichtet und für alle Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren. Ansprechpersonen sind die Schulen und Kitas vor Ort.
Nachhilfeunterricht kann in Gruppen von bis zu fünf Schüler_innen in Präsenz stattfinden. Auch hier gilt die erweiterte Maskenpflicht.
Volkshochschulen und ähnliche Einrichtungen schließen.
Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen Einzelunterricht und Unterricht für Gruppen mit bis zu fünf Kinder bis einschließlich 14 Jahre anbieten.
Volkshochschulen und ähnliche Einrichtungen schließen
Ballettschulen schließen
Praktische Ausbildung und Prüfung (gilt für Auto, Flugzeug und Boot) sind unter Hygieneauflagen möglich. Alle Personen müssen eine medizinsche Maske oder Atemschutzmaske tragen. Theorieunterricht ist nur online möglich
Besuch von Bibliotheken und Archiven ist mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten möglich
Erste-Hilfe-Kurse ist mit tagesaktuellem Schnell- oder Selbsttest der Teilnehmer_innen möglich, sowie ein Testkonzept für das Persona
Notbremse
mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100
an drei aufeinanderfolgenden Tagen, durch das Gesundheitsamt geprüft
Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen schließen für den Publikumsverkehr, Online- Unterricht möglich
Sport
Aktuell gilt:
Individualsport im Freien und auf Außen-und Innensportanlagen (keine Schwimmbäder) mit maximal 5 Personen aus nicht mehr als 2 Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als einen Haushalt.
Kontaktarmer Gruppensport im Freien mit bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre ist erlaubt.
Die Benutzung der Umkleiden oder Aufenthaltsräume ist nicht gestattet.
Training und Veranstaltungen des Spitzen- oder Profisports ist ohne Zuschauer_innen erlaubt.
Ansonsten sind öffentlichen und privaten Sportstätten für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen
Frei- und Hallenbäder
Spaßbäder
Skilifte und Gondeln
Tanzschulen
Thermen und Saunen
Für Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Profi- oder Spitzensport und für dienstliche Zwecke (etwa für Polizei und Feuerwehren) dürfen die Einrichtungen geöffnet werden.
Notbremse
mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, durch das Gesundheitsamt geprüft
Schließung von Außen- und Innensportanlagen für den Amateur- und Freizeitsport. Individualsport auf weitläufigen Anlagen wie z.B. Golf weiterhin erlaubt. Gruppensport im Freien ist nicht mehr erlaubt, es gelten die verschärften Kontaktbeschränkungen
Lockerungen
mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Tagen, durch das Gesundheitsamt geprüft
Auf Außenanlagen: Kontaktarmer Sport im Freien und auf Außenanlagen mit maximal 10 Personen oder 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren
Die Benutzung von Umkleiden und Sanitäranlagen ist mit Ausnahme von Toiletten und Waschbecken nicht gestattet. Bei der Nutzung dürfen sich Personen aus den einzelnen Gruppen nicht überschneiden.
In Innensportanlagen: Maximal 5 Personen aus nicht mehr als 2 Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als einen Haushalt.
Kultur- und Freizeitgestaltung
Aktuell gilt:
Kultur- und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen.
Geschlossen
Ateliers
Ausflugsschiffe
Camping- und Wohnmobilstellplätze
Diskotheken und Clubs
Freizeitparks und Indoorspielplätze
Kinos und Autokinos
Kletterparks (drinnen und draußen)
Konzerte und Kulturhäuser
Krabbelgruppen
Messen
Opern
Spielbanken- und hallen
Theater
Volksfeste o.ä.
Zirkusse
Geöffnet:
Spielplätze im Freien
Wandern und Spazieren
Geöffnet für „Click&Collect“ sowie„Click&Meet“
Wettannahmestellen
Aktuell gilt:
Geöffnet mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten
Galerien
Museen
Gedenkstätten
Zoologische und botanische Gärten
Ab 22. März
NEU: Autokinos dürfen wieder öffnen. Auch Autokonzerte und Autotheater können wieder stattfinden.
Notbremse
mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, durch das Gesundheitsamt geprüft
Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten werden für den Publikumsverkehr geschlossen
Lockerungen
mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Tagen, durch das Gesundheitsamt geprüft
Besuch von Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologischen und botanischen Gärten mit Dokumentation der Kontaktdaten, aber ohne Voranmeldung erlaubt.
Arbeiten
Aktuell gilt:
Arbeitgeber_innen sind gesetzlich verpflichtet die gesundheitliche Fürsorge gegenüber ihren Mitarbeiter_innen wahrzunehmen
Home Office, sofern möglich.
Treffen im Rahmen des Arbeits-, Dienst- und Geschäftsbetriebes, sofern notwendig
Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen auch in Präsenz möglich
Maskenpflicht am Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Kolleg_innen nicht eingehalten werden kann (auch im Freien)
An den Betrieb angepasste Hygieneauflagen
Gesundheit & Soziales
Aktuell gilt:
Schutzvorkehrungen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen
Keine Isolation der Betroffenen
Übernahme der Kosten von regelmäßigen SARS-CoV2-Schnelltests für Patienten_innen und Besucher_innen
Regelmäßige, verpflichtende Tests des Pflegepersonals von Alten- und Pflegeheimen
Dienstleistungen
Aktuell gilt:
Körpernahe Dienstleistungen sind unter folgenden Bedingungen erlaubt:
Während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und der Dauer der Dienstleistung müssen alle Beteiligte medizinische Masken tragen. Ist dies nicht möglich (z.B. bei einer Rasur), wird ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest der Kund_innen sowie ein Testkonzept für das Personal benötigt.
mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, durch das Gesundheitsamt geprüft
Körpernahe Dienstleistungen müssen schließen.
Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin erlaubt. Friseurbetriebe dürfen geöffnetbleiben
Ausgangsbeschränkungen
Aktuell gilt:
Keine Ausgangsbeschränkungen
Notbremse
mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100
Nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr per Allgemeinverfügung sind umzusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner_innen sieben Tage in Folge bei einem diffusen Infektionsgeschehen über-schritten ist und weitergehende regionale Maßnahmen nicht zu einem Rückgang geführt haben.
Gastronomie
Aktuell gilt:
Restaurants, Bars, Clubs und Kneipen aller Art bleiben geschlossen
Ausnahme für Speisen zur Abholung oder Lieferung (bei Ausgangsbeschränkungen bis 21 Uhr)
Kein Ausschank von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum
Verkauf von alkoholhaltigen Getränken in verschlossenen Behältnissen erlaubt
Kantinen schließen überall dort, wo es die Arbeitsabläufe zulassen. Angebote zum Mitnehmen sind erlaubt.
Veranstaltungen
Aktuell gilt:
Keine Zusammenkünfte und Veranstaltungen im öffentlichen Raum.
Ausnahmen
Gerichtsverhandlungen
Sitzungen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen
Betriebsversammlungen
Prüfungen und deren Vorbereitung
Eheschließungen
Veranstaltungen, die der sozialen Fürsorge dienen (z.B. Kinder- und Jugendhilfe)
Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen, sowie dazugehörige Unterschriftensammlungen
Ab 22. März
NEU: Autokinos dürfen wieder öffnen. Auch Autokonzerte und Autotheater können wieder stattfinden.
Religionsausübung
Aktuell gilt:
Gottesdienste und Beerdigungen unter Hygieneauflagen
Einhalten der AHA-Regeln über die gesamte Dauer
Tragen von medizinischen Masken
Anmelden von Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen mindestens zwei Werktage zuvor bei den zuständigen Behörden vor Ort. Dies gilt nicht für Beerdigungen.
Kein Gemeindegesang
Reisen
Aktuell gilt:
Appell: Verzichten Sie auf private Reisen sowie Ausflüge zu touristischen Zielen. Verstärkte Kontrollen und Zugangsbeschränkungen an tagestouristischen Hotspots durch die örtlichen Behörden.
Seit 25. Februar gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung zur Einreise-Quarantäne. Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland besteht grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht. Für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht. Online melden unter www.einreiseanmeldung.de. Alle Infos unter im Corona-Portal unter "Corona-Tests und Quarantäne"
Maskenpflicht
In folgenden Bereichen müssen alle Personen ab 6 Jahren eine medizinische Maske tragen, dies sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) und Masken der Normen KN95/N95.
Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
Beim Einkaufen
In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.
Bei den erlaubten körpernahen Dienstleistungen
In geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind
Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.
Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.
Wo gilt die Maskenpflicht?
In Fußgängerzonen ist nach der baden-württembergischen Corona-Verordnung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, außer wenn ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren und Personen, denen aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder zumutbar ist. Auch bei Versammlungen in geschlossenen Räumen und bei Veranstaltungen besteht weiterhin die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Ausnahmen Verzehr, Radfahren und SportBeim Verzehr von Speisen und Getränken, beim Radfahren oder beim Sport kann auf die Maske verzichtet werden.
Wochenmärkte
Auf allen Wochenmärkten im Stadtgebiet ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren oder Personen, denen aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder zumutbar ist. Die Pflicht gilt außerdem nicht beim unmittelbaren Verzehr von Speisen und Getränken.
Stadtverwaltung und Öffentlicher Nahverkehr
In den Räumen der Stadtverwaltung gilt bereits die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht sowohl für die Besucherinnen und Besucher wie für die Beschäftigten. Ebenso im öffentlichen Personennahverkehr sowie in allen geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind,
Arbeit und Betriebe
Seit dem 1. Dezember gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten eine Maskenpflicht. Diese Pflicht besteht insbesondere in Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen.
Vor Einkaufszentren, Geschäften und Märkten
Des weiteren gilt seit dem 1. Dezember eine Maskenpflicht auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 (Großmärkte) , 67 (Wochenmärkte) und 68 (Spezialmärkte und Jahrmärkte) der Gewerbeordnung (GewO) sowie den zugehörigen Parkplätzen.
Gesundheitswesen
Die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht gilt ebenso in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,