Da stimmt doch was nicht!?!

Beratung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Arbeiten Sie mit Kindern oder Jugendlichen zusammen und haben den Eindruck, dass etwas nicht stimmt und es einem Kind oder Jugendlichen nicht gut geht? Wenn Sie in dieser Situation nicht weiter wissen, haben sie kostenfrei Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft.

Gesetzesgrundlage

Mit Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes am 1. Januar 2012 haben alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung Anspruch auf Beratung. Dieser Anspruch besteht gegenüber dem Jugendamt (öffentlicher Jugendhilfeträger) und ergibt sich aus § 8 b Absatz 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz).

Wer hat Anspruch auf Beratung?

Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist bewusst weit gehalten. Es sind alle Personen die haupt-, nebenberuflich oder im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben.

Dies können Hebammen, Lehrer, Pflegekräfte auf Geburtsstationen, Fußballtrainer, Ballettlehrerinnen, Gynäkologen, Rechtsanwältinnen, Kinderärztinnen, Musiklehrer, Ausbilder, Erzieherinnen, Reinigungskräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter, Psychologen, Therapeutinnen, u.s.w. sein.

Beratungsinhalt

Gegenstand der Beratung sind Ihre konkreten Sorgen um ein Kind oder Jugendlichen. In diesem Zusammenhang findet die Einschätzung der Gefährdungslage und ggf. die Beratung über das weitere Vorgehen statt.

Beratungsanspruch durch eine Kinderschutzfachkraft

Für diese Beratungen gibt es »insoweit erfahrene Fachkräfte « (Kinderschutzfachkräfte). Diese sind auf Kindeswohlgefährdungen spezialisiert und haben viel praktische Erfahrung darin, Gefahren für das Kindeswohl zu beurteilen und Sie zu beraten, was als Nächstes zu tun ist.

Häufig sind nämlich die Anhaltspunkte für eine Gefährdung nicht eindeutig. Die Beratung und gemeinsame Einschätzung des Gefährdungsrisikos für ein Kind oder einen Jugendlichen im Einzelfall trägt für Sie zu einer größeren Handlungssicherheit bei.

Sie müssen keine persönlichen Daten, wie Namen, Alter oder Herkunft des Kindes angeben. Die Beratung wird in anonymisierter Form durchgeführt.

Akute Kindeswohlgefährdung

Erst wenn sich herausstellen sollte, dass das betroffene Kind oder der Jugendliche akut gefährdet ist, benötigt das Jugendamt Angaben, um den notwendigen Schutz umgehend sicherzustellen. In diesem besonderen Fall erhalten Sie ganz konkrete Informationen über das notwendige Vorgehen.

Ziel

Personen, die beruflich im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, fachlich zu unterstützen und somit Kinder und Jugendliche wirksam zu schützen.

Kosten

Die Beratung ist kostenfrei.

Kontakt

Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf: Das Amt für Kinder, Jugend und Familie vermittelt Sie gerne, unbürokratisch und innerhalb kurzer Zeit an eine unserer Kinderschutzfachkräfte.

Stadt Freiburg
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Sekretariat der Amtsleitung
Europaplatz 1
79098 Freiburg
Telefon 201-8301