Baugenehmigung und Bauantrag
Handelt es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, müssen Sie einen Antrag auf Baugenehmigung stellen. Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
Formulare und Onlinedienste
- Abbruch baulicher Anlagen
- Anlage 8 - Angaben zu gewerblichen Anlagen die keiner Immissionsschutz-Genehmigung bedürfen Gewerbliche Bauvorhaben
- Antrag auf Abnahme
- Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung (Druckfassung)
- Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung (Kurzfassung)
- Antrag auf Prüfung der Brandsicherheit
- Antrag auf Schlussabnahme
- Antrag auf Zustimmung zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung (Druckfassung)
- Bauantrag (Druckfassung)
- Bauantrag (Kurzfassung)
- Baubeschreibung (Druckfassung)
- Baubeschreibung bei Nutzungsänderung oder kleinen Baumaßnahmen
-
Baubeschreibung zum Antrag auf Baugenehmigung einer Werbeanlage
Um eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der von Ihnen geplanten Werbeträger vornehmen zu können, benötigen wir folgende Unterlagen die Sie aus der Checkliste entnehmen können.
- Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
- Benennung eines Bauleiters/Fachbauleiters
- Berechnung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
- Kenntnisgabeverfahren - Bauvorlagen
- Lageplan Schriftlicher Teil
- Mitteilung des Baubeginns
-
Online informieren / beantragen - Baugenehmigung und Bauantrag
Bitte laden Sie im Fall eines Antrags die erforderlichen Unterlagen direkt hier im Online-Antrag hoch.
- Statistischen Bogen für Abbruchvorhaben
- Technische Angaben über Feuerungsanlagen
- VvV Stellplätze vom 16.04.1996
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Zusätzliche Baubeschreibung für gewerbliche Anlagen
Gewerbliche Bauvorhaben
(kann zusätzlich zu Anlage 8 eingereicht werden) - Zustimmungserklärung des Angrenzers gegenüber Baurechtsbehörde
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
- genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
- dem Vorhaben dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen
Verfahrensablauf
Als Bauherr müssen Sie den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen beim Beratungszentrum Bauen einreichen. Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular steht als Download zur Verfügung.
Hinweis: Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Planverfasser (in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen nur vom Planverfasser unterschrieben werden. Die von einem Sachverständigen erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen. Nach Eingang des Bauantrags mit den Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde, prüft diese innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.
Hinweis: Die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) werden von dem Eingang des Bauantrages benachrichtigt. Gleichzeitig erhalten die Angrenzer die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen die Bauvorlagen einzusehen und Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag auf Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlichrechtlichen Vorschriften und hört die Stellen, deren Aufgabenbereich berührt werden. Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen, erfolgt die Entscheidung über den Bauantrag. Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde. Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Baurechtsbehörde dies ausdrücklich angeordnet hat.
Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Baugenehmigung
- Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
- Lageplan (Formular für den schriftlichen Teil des Lageplans)
- eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Vordruck)
- technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck)
- eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
- Bauzeichnungen
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau
in mindestens zweifacher Ausfertigung
Hinweis: Sie müssen die Bauvorlagen grundsätzlich in mindestens zweifacher Ausfertigung einreichen. Liegt das Baugrundstück in einem der eingemeindeten Ortsteile, sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bei komplizierten - durch mehrere Fachbehörden zu prüfenden - Anträgen die Bauvorlagen gleich in fünf- oder sechsfacher Ausfertigung einreichen.
Kosten
Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlage
§ 42 Landesbauordnung (LBO) (Bauherr)
§ 43 Landesbauordnung (LBO) (Planverfasser)
§ 45 Landesbauordnung (LBO) (Bauleiter)
§ 52 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
§ 53 Landesbauordnung (LBO) (Behandlung des Bauantrags und der Bauvorlagen)
§ 54 Landesbauordnung (LBO) (Fristen im Genehmigungsverfahren)
§ 55 Landesbauordnung (LBO) (Benachrichtigung der Angrenzer)
§ 58 Landesbauordnung (LBO) (Baugenehmigung)
§ 59 Landesbauordnung (LBO) (Baubeginn)
§ 62 Landesbauordnung (LBO) (Geltungsdauer der Baugenehmigung)
§ 67 Landesbauordnung (LBO) (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)
§ 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 14.10.2016 freigegeben.