Eheschließung bei deutscher Staatsangehörigkeit anmelden
Sind Sie beide deutsche Staatsangehörige und heiraten zum ersten Mal? Dann müssen Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin die beabsichtigte Eheschließung anmelden.
Formulare und Onlinedienste
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Anfrage erforderliche Unterlagen zur Eheschließung/Fragebogen
Mit diesem Formular haben Sie die Möglichkeit, online oder per Post bei uns zu erfragen, welche Unterlagen Sie zur Anmeldung Ihrer Eheschließung benötigen. Sofern Sie unsere Rückantwort per einfacher E-Mail wünschen, tragen Sie bitte Ihre E-Maildresse ein. Denn nur so wird uns Ihre E-Mail bekannt. Nutzen Sie unser Formular bitte nur dann, wenn Ihnen die Informationen auf unserer Homepage nicht weitergeholfen haben.
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Antrag - Eheschließung anmelden
Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit wir feststellen können, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit).
Zur Reduzierung von persönlichen Vorsprachen infolge der Corona-Krise erfolgt die Anmeldung der Eheschließung derzeit grundsätzlich schriftlich. Nutzen Sie hierfür dieses Formular.
Schicken Sie es per Post an uns oder werfen es in den Briefkasten des
Innenstadtrathauses ein. Alle notwendigen Unterlagen sind im Original beizulegen.
Beachten Sie auch die Infos unter "Schritt für Schritt zur Eheschließung". - Schritt für Schritt zur Eheschließung (Anleitung)
- Vollmacht Anmeldung Eheschliessung
Voraussetzungen
Die Eheschließenden
- müssen volljährig sein,
- müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
- dürfen nicht in gerader Linie (z.B. Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
Verfahrensablauf
Sie melden sich in den meisten Fällen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an. Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.
Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie
- die Eheschließung schriftlich anmelden oder
- andere Personen schriftlich dazu bevollmächtigen.
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit. Diese Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen, gilt für sechs Monate. Danach müssen Sie die Eheschließung erneut anmelden.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde
- bei Geburt im Inland: beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil
- erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde: Sie darf nicht älter als vier Wochen sein. Sie ist nicht zu verwechseln mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige.
In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken. Eine einfache Meldebescheinigung genügt nicht.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel die Einbürgerungsurkunde.
Hinweis: Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung. Hinweise werden nur auf Verlangen aufgenommen.
Kosten
- Prüfung der Ehefähigkeit: EUR 40,00
- standesamtliche Trauung donnerstags und freitags: kostenfrei
- standesamtliche Trauung samstags: EUR 60,00 (Samstage ausschließlich wie im Traukalender aufgeführt)
- standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: EUR 30,00
Hinweis: Weitere Kosten können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Eheschließung nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts stattfindet.
Bearbeitungsdauer
hängt vom Einzelfall ab
Rechtsgrundlage
- § 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit)
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV) (Anmeldung)
- § 29 Personenstandsverordnung (PStV) (Eheschließung)
- § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehemündigkeit)
- § 1304 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Keine Geschäftsunfähigkeit)
- § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbot bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft)
- § 1307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbote bei Verwandtschaft)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.11.2020 freigegeben.