Procedure descriptions
Erlaubnis zum Betrieb einer Zeitarbeitsfirma beantragen
- Um Arbeitnehmer zu verleihen, brauchen Sie eine Erlaubnis für den Betrieb einer Zeitarbeitsfirma
- Unabhängig davon, ob Sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht
- Sie ist zunächst befristet auf 1 Jahr
- Die Bundesagentur für Arbeit prüft regelmäßig, ob die Vorschriften dazu eingehalten werden. Sie achtet dabei besonders darauf, ob
- der Gleichstellungsgrundsatz und die Tarifverträge korrekt angewendet werden,
- die Höchstüberlassungsdauer eingehalten wird,
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer richtig und entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppiert sind,
- die Mindestlöhne und der Aufwendungsersatz gezahlt und die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten werden,
- Entgelt- und Entgeltersatzleistungen sowie Urlaub beziehungsweise Urlaubsabgeltung richtig gewährt werden (auch während Zeiten des Nichteinsatzes),
- Lohnsteuer und Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung korrekt abgeführt werden.
- Unter bestimmten Voraussetzungen ist keine Erlaubnis notwendig. Dies gilt bei:
- Arbeiten im Rahmen von Werkverträgen,
- Arbeiten im Rahmen von selbständigen Dienst- und Dienstverschaffungsverträgen,
- Arbeiten im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen,
- Abordnungen zu Arbeitsgemeinschaften, die für die Herstellung eines bestimmten Werkes gebildet wurden,
- Überlassungen im selben Wirtschaftszweig, um Kurzarbeit oder Entlassung auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften zu vermeiden,
- konzerninterne Überlassungen, wenn die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer nicht nur eingestellt und beschäftigt wird, um ihn zu überlassen,
- gelegentliche Arbeitnehmerüberlassungen zwischen Arbeitgebern, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht nur eingestellt und beschäftigt wird, um ihn zu überlassen,
- sogenannte Personalgestellungen, die auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes vorgenommen wurde,
- Überlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden oder
- Verleih ins Ausland in ein deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen, das aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründet wurde.
Zuständige Stelle
Diese Serviceleistung wird nicht von der Stadt Freiburg erbracht.
Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie auf dem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg: