Bekanntgaben

Entnahme von Grundwasser zum Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe zur Gebäudeklimatisierung (Heizung, Kühlung) für den Neubau der Katholischen Jugendgästehaus Freiburg GmbH, Kartäuserstraße 41, Flurstück Nr. 1398 in Freiburg

  • hier:   Feststellung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die Katholische Jugendgästehaus Freiburg GmbH beantragte zur Klimatisierung (Heizung und Kühlung) des Neubaus auf dem Grundstück, Kartäuserstraße 41, Flurstück Nr.1398 in Freiburg die Entnahme von Grundwasser mit einer jährlichen Menge von 79.800 m³. Das Grundwasser wird über einen Entnahmebrunnen gefördert und über einen Rückgabebrunnen nach thermischer Nutzung wieder in den Grundwasserkörper eingeleitet. Dabei entstehen ein Absenktrichter mit einem Radius von ca. 46,78 m Länge sowie Temperaturänderungen des Grundwassers in westlicher Richtung.

Bei einer Grundwasserentnahme zwischen 5.000 m³ und weniger als 100.000 m³ jährlich ist für das Vorhaben gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1, Ziffer 13.3.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung einer Umweltverträglichkeitsprüfungs-Pflicht vorzunehmen.

Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe  prüft die zuständige Behörde, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Bei Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten ist in zweiter Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Auswirkungen haben kann.

Für das Vorhaben wird gemäß § 5 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Grundwasserentnahme und -nutzung zum Betrieb der Grundwasserwärmepumpe- und -kühlanlage ist im Wesentlichen mit  geohydraulischen Auswirkungen und Temperaturänderungen des Grundwassers verbunden, die mittels eines numerischen Grundwassermodells berechnet wurden.

Für den Wasserhaushalt und die Qualität des Grundwassers sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Das geförderte Grundwasser wird wieder eingeleitet und durch die Systemtrennung zwischen Brunnenwasser und Heizungs-/Kühlsystem mittels eines Wärmetauschers ergeben sich keine stofflichen Einträge. 

Auch nachteilige Auswirkungen für die Bevölkerung im Umkreis der Anlage sind nicht zu erkennen.

Durch die Grundwassernutzung sind keine schadhaften Änderungen an bestehenden Gebäuden oder Schutzobjekten auf dem Baugrundstück oder auf angrenzenden Grundstücken durch Setzungen oder sonstige nachteilige Auswirkungen zu erwarten.

Die Grundwasserabsenkung wird maximal ca. 0,2 m am Entnahmebrunnen und in einer Entfernung von ca. 35 m ca. 0,01 m  betragen. Aufgrund der relativ dichten Lagerung der im Untergrund anstehenden Kiese werden die hydraulisch bedingten Setzungen innerhalb des Absenktrichters deutlich unter 0,5 mm betragen. Für in Randlage des Absenktrichters liegende Gebäude Dritter werden noch deutlich geringere bzw. nicht mehr feststellbare Setzungen erwartet. Dies gilt auch für naturschutz- bzw. denkmalschutzrechtlich geschützte Bereiche und Objekte im Bereich des Absenktrichters, die entweder deutlich höher als der Standort des Entnahmebrunnens oder im äußeren Randbereich des Absenktrichters liegen.

Temperaturänderungen ergeben sich in westlicher Richtung. Am Ende der Heizphase bzw. Kühlphase nach ca. 19,5 bis 20 Jahren ist eine Abkühlung bzw. Erwärmung des Grundwassers um 1° bis 2° C anzunehmen, in 32 bis 45 m Entfernung vom Schluckbrunnen wird die Änderung unter 1 °C betragen.

Weitere Anlagen oder Grundwasserentnahmen im Abstrom der Anlage sind nicht bekannt.

Erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter oder Beeinträchtigungen bestehender Anlagen im Abstrom sind durch die Grundwassernutzung nicht zu erwarten.

Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann daher verzichtet werden.

Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Freiburg, den 04.03..2024, Umweltschutzamt

Antrag der Gisinger Wohn- und Gewerbebau GmbH auf Bauen im Grundwasser und bauzeitliche Grundwasserhaltung mit Einleitung in den Mühlbach im Rahmen des Bauvorhabens Neubau Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage, Am Mühlbach 15 in Freiburg

Während der Bauarbeiten muss eine Grundwasserhaltung, also Absenkung des Grundwassers, vorgenommen werden. Die Grundwasserhaltung findet voraussichtlich im April und Mai für neun Wochen statt. Das abgepumpte Grundwasser von voraussichtlich maximal 102.362 m² wird in den Mühlbach abgeleitet. 

Aufgrund der Wassermenge ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine allgemeine Vorprüfung hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Die Vorprüfung hat ergeben, dass keine relevanten Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind und daher eine förmliche UVP nach dem UVPG nicht durchgeführt werden muss.

Umweltschutzamt
Stadt Freiburg i.Br.

Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung

Das Regierungspräsidium Freiburg hat der Performance Polyamides GmbH, Engesserstraße 8, 79108 Freiburg i. Br., für diesen Standort eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erhöhung der Kapazität der Herstellung von Polyamid 6.6 Granulat um 36% erteilt. In diesem Zusammenhang erfolgt gemäß § 10 Abs. 7, 8 und 8a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) folgende Bekanntmachung:

I. Genehmigungsbescheid
Der Genehmigungsbescheid wird auf den nachfolgenden Seiten bekannt gemacht.
II. BVT-Merkblätter (Merkblätter über die Besten Verfügbaren Techniken)

Nachstehend werden die für die Anlage maßgeblichen BVT-Merkblätter bezeichnet:

  • Die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche (bekannt gegeben unter dem Az.: C(2022)8788 am 06. Dezember 2022)
  • Die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf eine einheitliche Abwasser-/ Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (bekannt gegeben unter dem Az.: C(2016) 3127 am 30. Mai 2016)

Hinweise:
Der Bescheid enthält unter Ziff. 3 Inhaltsbestimmungen und unter Ziff. 4 Nebenbestimmungen. Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides liegt

von Montag, den 04.03.2024, bis einschließlich Montag, den 18.03.2024,

beim Regierungspräsidium Freiburg, Schwendistraße 12, Eingangsbereich, 79102 Freiburg und in der Stadt Freiburg, Bürgerberatung im Alten Rathaus - Eingangsbereich -, Standort Rathausplatz 2-4, 79098 Freiburg, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

Gegenüber den Beteiligten, denen diese Entscheidung zugestellt wird, hat die Auslegung keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsbehelfsfrist. Gegenüber den übrigen Betroffenen gilt diese Entscheidung mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Freiburg, den 01.03.2024
Regierungspräsidium Freiburg

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Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die temporäre Grundwasserhaltung zur Baugrubensicherung

Antrag des Eigenbetriebs Stadtentwässerung auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die temporäre Grundwasserhaltung zur Baugrubensicherung im Zusammenhang mit dem Neubau des Abwasser- und Regenwasserkanals im Neubaugebiet Im Zinklern in Freiburg-Lehen, Bauabschnitt 2hier:   Feststellung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Zur Erschließung des Baugebiets Im Zinklern plant der Eigenbetrieb Stadtentwässerung für den 2. Bauabschnitt den Neubau des Abwasser- und Regenwasserkanals. Die Sohle des Kanalbauwerks bindet über weite Strecken in den Grundwasserschwankungsbereich ein und liegt bis zu 1,5 m unterhalb des MHGW. Daher ist während der Bauphase eine temporäre Grundwasserhaltung erforderlich.Die geplante Grundwasserentnahmemenge beträgt insgesamt ca. 1.400.000 m³.Es ist eine geschlossene Wasserhaltung vorgesehen. Dabei wird Grundwasser über 20, auf die Baugrube verteilte, Brunnen entnommen. Die Baugrube soll bis 0,5 m unter Baugrubensohle trocken gehalten werden. Das geförderte Grundwasser wird nach Passage eines Absetzbeckens in die benachbarte Dreisam eingeleitet. Für dieses Vorhaben ist gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1, Ziffer 13.3.2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung einer Umweltverträglichkeitsprüfungs-Pflicht vorzunehmen.Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gem. § 7 Abs. 1 S. 3 UVPG dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Für das Vorhaben wird gem. § 5 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung durchgeführt. Die zuständige Behörde prüft gem. Anlage 3 des UVPG unter Berücksichtigung der Kumulierung der Vorhaben, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Auswirkungen haben kann.

Begründung Die anhand der Auswertung von Grundwasserganglinien errechneten zu erwartenden Setzungen betragen weniger als 1 mm und sind daher als vernachlässigbar einzustufen. Aufgrund der Einleitung des geförderten Grundwassers in die Dreisam ergibt sich kein Verlust des Wasserdargebots im Wasserkreislauf.Aufgrund der unterirdischen Brunnen und in sich geschlossenen Leitungsführung sind keine stofflichen Belastungen der Böden zu erwarten.Auswirkungen auf den bestehenden Bewuchs (Bäume, Sträucher, Röhrichte im Flachwasser- und Uferrandbereich der Dreisam) sind ebenfalls nicht zu erwarten.  Hinweise auf erhebliche Eingriffe in relevante Schutzgüter haben sich nicht gezeigt.
 
Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann daher verzichtet werden. Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Freiburg, den 02.03.2024, Umweltschutzamt

Kontakt

Umweltschutzamt
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Telefon 0761 201-6101 Sekretariat
Fax 0761 201-6199