Baumschutz

Baumschutzsatzung

Wozu dient die Baumschutzsatzung?

Wesentlicher Zweck dieser Baumschutzsatzung (222,2 KB) ist die Bestandserhaltung der Bäume im Stadtgebiet Freiburg, insbesondere der Sicherung eines ausgewogenen Naturhaushaltes und von Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt sowie der Belebung, Gliederung und Pflege der Orts- und Landschaftsbilder.

Was ist geschützt?

Geschützt sind alle Laub- und Nadelbäume (ausgenommen Obstbäume) mit einem Stammumfang von 80 cm - gemessen in 1,0 m Höhe ab Erdboden. Kirsch- und Nussbäume sind ebenfalls geschützt. Bei langsam wachsenden Baumarten (z.B. Eiben, Buchsbaum, Rotdorn, u.ä.) gilt ein Stammumfang von 40 cm, ebenso bei Baumreihen und Gruppen.

Was ist nicht erlaubt?

Geschützte Bäume zu fällen, abzuschneiden oder zu entwurzeln. Eingriffe vorzunehmen, die zum Absterben geschützten Bäume führen können oder deren charakteristisches Aussehen wesentlich verändern. Sonstige Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die geschützten Bäume in ihrem Bestand zu beeinträchtigen.

Antragstellung

Wie können Sie eine Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung beantragen?

Hierzu richten Sie folgenden, ausfüllbaren Antrag (365,6 KB) an das Garten- und Tiefbauamt der Stadt Freiburg (eine barrierefreie Version des Antrags finden Sie hier (323,4 KB)).Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und bestätigen Sie die Richtigkeit der Angaben durch Ihre Unterschrift. Fügen Sie dem Antrag immer einen tatsachengemäßen Lageplan des Baumstandortes bei. Fotografien der Schädigung bzw. der Problemlage beschleunigen in der Regel das Verfahren.Sollten Sie im Auftrag der Baumeigentümer/-innen handeln, müssen Sie zudem eine entsprechende Vollmacht einreichen.

Wie erfolgt die Verwaltungsentscheidung?

Der Eingang Ihres vollständigen Antrags wird unverzüglich bestätigt. Nach Klärung der Sach- und Rechtslage erfolgt die Verwaltungsentscheidung innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab behördlicher Eingangsbestätigung.Sofern erforderlich, erfolgt eine Inaugenscheinnahme der Baumsituation vor Ort. Die im Verfahren erhobenen Daten werden durch das Garten- und Tiefbauamt aufgrund von § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) i.V.m. Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum Zweck der Prüfung und Entscheidung über die öffentlich-rechtlichen Befreiungsmöglichkeiten von den Verboten der Freiburger Baumschutzsatzung erhoben, verarbeitet und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Ausführliche Informationen finden Sie hier (11,1 KB).

Gebühren

Welche Gebühren können anfallen?

Für Verwaltungsentscheidungen ab dem 01.01.2022: 

  • Befreiungen ohne Ortstermin: 70 € bis 806 €
  • Befreiungen nach Ortstermin: 117 € bis 860 €
  • Befreiungen bei genehmigungspflichtigen Bauverfahren ohne Ortstermin: 162 € bis 1.620 €
  • Befreiungen bei genehmigungspflichtigen Bauverfahren mit Ortstermin: 216 € bis 1.674 €

Die Gebührenfestsetzung orientiert sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau in der jeweiligen gültigen Fassung.

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Ordnungswidrigkeiten

Wie werden Ordnungswidrigkeiten behandelt?

Gemäß § 64 Abs. 3 des NatschG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 u. 2 des OrdnungswidrigkeitG können Geldbußen von höchstens 50.000 € erlassen werden

Kontakt

Garten- und Tiefbauamt
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg 

Sachgebiet Baumschutz und -pflege
Herr Wehrhausen
Tel.: (07 61) 201-4770
Fax: (07 61) 201-4799

bauminfo@stadt.freiburg.de


Baumschutz
Frau Woditzka
Tel.: (07 61) 201-4774
Fax: (07 61) 201-4799

baumschutz@stadt.freiburg.de