Historischer Hintergrund und Entwicklung

1985 wurde, anlässlich der 3. Weltfrauenkonferenz in Nairobi, Gender Mainstreaming erstmals als politische Strategie vorgestellt. Jedoch wurde Gender Mainstreaming erst während der 4. Weltfrauenkonferenz in Peking als ein umfassender Ansatz in der Gleichstellungspolitik anerkannt. Das Konzept wurde hier erstmals in einer Aktionsplattform verankert und von Vertreter_innen aus 189 Staaten unterzeichnet. Seit diesem Zeitpunkt sind für die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen die Beachtung und Umsetzung von Gender Mainstreaming verpflichtend.

In der Europäischen Union ist der Gender Mainstreaming Ansatz seit 1999 in den beschäftigungspolitischen Leitlinien verankert. Im Amsterdamer Vertrag werden die Mitglieder der Europäischen Union dazu verpflichtet, eine aktive Gleichstellungspolitik im Sinne des Gender Mainstreaming zu betreiben [Art. 2 und Art. 3, Abs.2].

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einem Kabinettsbeschluss 1999 die Gleichstellung von Frauen und Männern als ein durchgängiges Leitprinzip anerkannt. Dieses Leitprinzip wurde 2000 und 2001 in der Gemeinsamen Geschäftsordnung (§2 GGO) neu formuliert und somit bekräftigt.

In Baden-Württemberg wurde GM in Koalitionsvereinbarungen (2001) und Kabinettsbeschlüssen (2001/2004) verankert. Stichworte sind hier das Chancengleichheitsgesetz (2016) im öffentlichen Dienst, sowie die Vorschriftenanordnung zur Aufnahme einer Genderprüfung in die Anordnungen der Landesregierung und der Ministerien.

In der Bundesrepublik Deutschland sind zudem weitere gesetzliche Novellen im Kontext von gleichstellungspolitischen Fragen von Bedeutung, die die Gleichstellung der Geschlechter in unterschiedlichen Lebensbereichen berühren.

Im Jahr 2001 wurde durch das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), ermöglicht, dass zwei Menschen gleichen Geschlechts die Begründung einer Lebenspartnerschaft (Verpartnerung) vornehmen können. Dieser Entscheidung zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare folgte am 01.10.2017 das Gesetz, das die Ehe für homosexuelle Paare ermöglicht und unter dem Begriff „Ehe für alle“ bekannt wurde.

Seit dem 01.01.2019 ist das neue Personenstandsgesetz (PStG) in Kraft, das neben den Einträgen „weiblich“ und „männlich“ die dritte Möglichkeit „divers“ erlaubt und somit ermöglicht, dass über die Zweigeschlechtlichkeit hinaus ein weiteres Geschlecht positiv eingetragen werden kann. Dies hatte der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit dem Beschluss vom 10.10.2017 notwendig gemacht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen mehr...

Nähere Informationen finden Sie in den Rechtlichen Grundlagen.