Geschlechtergerechte Amtssprache ist verfassungskonform

Ulrike Lembke: Geschlechtergerechte Amtssprache. Zusammenfassung der Ergebnisse, (Dezember 2021).

Staatliches Sprachhandeln muss geschlechtergerecht ausgestaltet sein, dies betrifft alle Behörden in Bund und Ländern, Kommunen , Hochschulen und öffentliche Einrichtungen.

Die Expertise geht auf die lange Geschichte des Kampfes um geschlechtergerechte Sprache, aktuelle rechtliche Debatten (insbesondere Sparkassenformulare und Dritte Option), die verfassungsrechtliche Herleitung der Pflicht zu geschlechtergerechtem staatlichem Sprachhandeln, wesentliche Gegenargumente, die Frage der Barrierefreiheit und einige mögliche Ausgestaltungen sowie Herausforderungen ein. Die Expertise wurde von der Stadt Hannover in Auftrag gegeben.

Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse

Die im Dezember 2021 veröffentlichte Expertise geht der Frage nach, welche Auswirkungen die Verwendung geschlechtergerechter Sprache, insbesondere des Gendersterns, auf die Rechtswirksamkeit und den Verbindlichkeitsanspruch von Handlungsformen der Verwaltung entfaltet. Das Ergebnis ist, in Kürze, dass die Verwendung geschlechtergerechter Sprache inklusive des Gendersterns keinen (negativen) Einfluss auf Wirksamkeit oder Verbindlichkeit von Verwaltungshandeln entfalten kann, sondern umgekehrt dessen Verfassungskonformität erhöht.

Auf Grund der komplizierten rechtlichen Fragen und der hohen rechtspolitischen Aktualität ist die Expertise deutlich umfassender geworden als ursprünglich geplant. Im Folgenden werden die zentralen Ergebnisse in Form von Thesen sehr verknappt wiedergegeben.

Die Seitenzahlen verweisen auf die Expertise.

1. Die Rechtslage zu sprachlicher Gleichbehandlung (S. 15–52)

In den vergangenen Jahrzehnten sind in Deutschland eine Vielzahl von Regelungen zu sprachlicher Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Amts – und Rechtssprache in Kraft gesetzt worden. Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder, Verwaltungsrichtlinien, Beschlüsse und Organisationsrecht verpflichten seit 30 Jahren rechtsetzende Instanzen, Behörden, Gerichte,

Hochschulen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zu sprachlicher Gleichbehandlung. Mit dieser Verpflichtung wird das Grundrecht auf Gleichberechtigung aus Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz auch für hoheitliches Sprachhandeln konkretisiert. Häufig werden die geltenden Regelungen aber nicht umgesetzt oder direkt missachtet. Das haben die Entscheidungen der Zivilgerichte zu den „Sparkassenformularen“ besonders deutlich gemacht.

2. Die geltende Rechtslage zu geschlechtergerechtem staatlichem Sprachhandeln (S. 50–52, 81–89)

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sog. Dritten Option und der konsequenten Änderung des Personenstandsgesetzes sind in Deutschland weitere Geschlechter jenseits von männlich und weiblich verfassungsrechtlich und gesetzlich anerkannt. Die Regeln zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern sind daher zu Regelungen für eine geschlechtergerechte Amts- und Rechtssprache weiterzuentwickeln.

Das Verbot der Geschlechtsdiskriminierung aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz fordert auch geschlechterinklusives hoheitliches Sprachhandeln. Insbesondere Kommunen und Hochschulen haben sich im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsautonomie inzwischen zu geschlechtergerechter Amts- und Rechtssprache verpflichtet. Leitfäden, Praxisbeispiele und Erfahrungsaustausch unterstützen die Verbreitung geschlechtergerechter Amts- und Rechtssprache.

3. Pseudo-generisches Maskulinum, mentale Repräsentation und Wirkungen ausschließenden hoheitlichen Sprachhandelns (S. 53–63)

Den männlichen Personenbezeichnungen in Verwaltungssprache und Rechtstexten steht fast ausnahmslos eine komplementäre weibliche Form gegenüber, so dass es sich regelmäßig nur um ein pseudo-generisches Maskulinum handelt, dessen hoheitliche Verwendung höchst rechtfertigungsbedürftig. Hoheitliches Sprachhandeln bildet nicht nur Wirklichkeit ab oder transportiert Regelungsanliegen, sondern formt hoheitliches Handeln und gestaltet gesellschaftliche Wirklichkeiten mit. Die Verwendung rein männlicher Formen spiegelt das hierarchische Geschlechterverhältnis und erhält es zugleich aufrecht, indem Frauen und Personen mit Geschlechtsidentitäten jen-seits der Binarität unsichtbar gemacht, nicht anerkannt und nicht adressiert werden.

Eine Vielzahl linguistischer Studien belegt die Benachteiligung von Frauen durch die Verwendung des pseudo-generischen Maskulinums. Inzwischen liegen auch Erkenntnisse zu erheblichen psychischen Belastungen von Inter*, Trans* und nonbinären Personen durch rein männliche oder rein binäre Personenbezeichnungen vor. Umgekehrt wird durch die Verwendung geschlechtergerechter Formen die Lesbarkeit, Verständlichkeit oder Memorierbarkeit eines Textes nicht beeinträchtigt.

4. Verfassungsrechtliche Anforderungen (S. 63–90)

Geschlechtergerechte Amts- und Rechtssprache dient der Verfassungskonformität hoheitlichen Sprachhandelns. Ihre Verwendung respektiert den personalen Achtungsanspruch aller bislang fehlerhaft oder gar nicht adressierten Rechtsunterworfenen – Frauen, Trans*, Inter* und non-binären Personen – in ihrer jeweiligen Geschlechtsidentität, welche zum Kern des Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz gehört. Die Benennung, Sichtbarmachung und korrekte Adressierung von Frauen ist durch das Grundrecht auf Gleichberechtigung aus Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz geboten, welches die unverzügliche Beseitigung tatsächlicher Nachteile und die Verwirklichung der Gleichberechtigung mit Blick auf die gesellschaftliche Wirklichkeit auch für die Zukunft fordert. Die Verwendung geschlechterinklusiver Amts – und Rechtssprache, welche auch Trans*, Inter* und non-binäre Personen anerkennt, adressiert und sichtbar macht, entspricht den Anforderungen des Verbots der Geschlechtsdiskriminierung aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz. Das Grundrecht auf Gleichberechtigung und das Verbot der Geschlechtsdiskriminierung bestehen nebeneinander und relativieren sich nicht.

5. Verfassungsrechtliche Grenzen geschlechtergerechter Verwaltungssprache (S. 90–98)

Die Verpflichtung zur Verwendung geschlechtergerechter Amts - und Rechtssprache beeinträchtigt wie jede organisationsrechtliche Anweisung zum hoheitlichen Sprachgebrauch weder Meinungsfreiheit noch Persönlichkeitsrecht der amtsausübenden Personen. Das Ende der exklusiven Ansprache stellt auch keine (rechtlich relevante) Benachteiligung von Männern dar, sondern höchstens eine überfällige De-Privilegierung. Darüber hinaus sind Klarheit und Verständlichkeit wesentliche verfassungsrechtliche Anforderungen an jedes hoheitliche Sprachhandeln, die allerdings vorwiegend durch einen überkommenen amtlichen Sprachgebrauch verhindert werden, welcher der Verwaltung im modernen demokratischen Rechtsstaat wenig entspricht.

Geschlechtergerechte Amts- und Rechtssprache trägt zur Verständlichkeit und Barrierefreiheit und damit zum notwendigen Wandel der Verwaltungssprache bei. Geschlechterinklusive Kurzformen machen nur einen kleinen Teil dieses Sprachgebrauchs aus; dabei ist der Genderstern wegen seiner Verbreitung, der wünschenswerten Einheitlichkeit und der absehbaren Möglichkeit der

(Vor-)Lesbarkeit zu bevorzugen.

6. Barrierefreiheit geschlechtergerechter Verwaltungssprache (S. 96–98)

Es ist durchaus überraschend, dass ausgerechnet die Frage geschlechtergerechter Amts- und Rechtssprache den Anlass bildet, über die (fehlende) Barrierefreiheit staatlichen Sprachhandelns nachzudenken, gäbe es doch so viele andere Anlässe.

Entscheidend ist jedoch, dass dieses wichtige Thema endlich im Fokus steht. Geschlechtergerechte Sprache bedeutet nicht die wahllose Einfügung von Gendersternen in das Vorhandene, sondern einen grundlegenden Wandel staatlichen Sprachhandelns hin zu Verständlichkeit, Zugänglichkeit, Barrierefreiheit und Inklusion.

Geschlechterinklusive Kurzformen ( wie Genderstern, Gender_Gap/Auslassungszeichen oder Doppelpunkt) sind eines von vielen Mitteln geschlechtergerechter Verwaltungs- und Rechtssprache. Wo geschlechterinklusive Kurzformen benötigt werden, damit das staatliche Sprachhandeln den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, empfehlen der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband sowie die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik inzwischen die Verwendung des Gendersterns.

7. Rechtschreibregeln und Kompetenz zur Regelung hoheitlichen Sprachhandelns (S. 99–111)

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits zur Rechtschreibreform festgestellt hat, ist der Sprachgebrauch staatlicher Regelung nicht per se entzogen. Vorliegend geht es allein um hoheitliches Sprachhandeln, zu dessen Regelung mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht nur eine Kompetenz, sondern auch Verpflichtung des Staates und seiner Einrichtungen besteht.

Der Rat für deutsche Rechtschreibung hat weder die deutsche Rechtslage noch den fundamentalen Unterschied zwischen hoheitlichem und privatem Sprachgebrauch im Blick. Seine aus rechtlicher Sicht anhand einer willkürlichen Auswahl von Texten vorgenommenen Beobachtungen und Schlussfolgerungen sind für die Fragen geschlechtergerechter Amts- und Rechtssprache daher unbrauchbar. Das „amtliche Regelwerk“ verhält sich derzeit nicht zum verfassungskonformen hoheitlichen Sprachgebrauch.

Die Verfassungskonformität staatlichen Sprachhandelns zu garantieren, ist staatliche Aufgabe und Pflicht, bei welcher der Rechtschreibrat (schon mangels Rechtsetzungskompetenz und Grundrechtsbindung) nur unterstützend tätig werden kann. Die Kompetenz und Verpflichtung zur Regelung geschlechtergerechter Amts- und Rechtssprache liegt bei den grundrechtsgebundenen Parlamenten auf Bundes- und Landesebene, zuständigen Verwaltungsleitungen sowie Kommunen, Hochschulen und sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften.

8. Möglichkeiten, Formen und Vorteile geschlechtergerechter Verwaltungssprache (S. 111–121)

Die in der Öffentlichkeit besonders im Fokus stehenden geschlechterinklusiven Kurzformen wie der Genderstern bilden nur einen kleinen Teil geschlechtergerechter Amts- und Rechtssprache. Die Verwendung verschiedener Formulierungsmöglichkeiten zur Ablösung des pseudo-generischen Maskulinums trägt auch zur Klarheit, Verständlichkeit und insgesamt inklusiven Wirkung von Verwaltungssprache bei. Dies entspricht auch Forderungen nach einer „bürgernahen“, also demokratisch-inklusiven Verwaltung.

Auch wenn geschlechtsneutrale Formen eine wichtige Rolle spielen, sind Bestrebungen nach durchgängiger „Neutralisierung“ hoheitlichen Sprachhandelns kritisch zu betrachten und im jeweiligen Kontext auf ihre Wirkungen zu überprüfen. Die explizite Benennung von Frauen bleibt ein ebenso wesentliches Anliegen wie die sprachliche Sichtbarmachung von Inter*, Trans* und non-binären Personen.

9. Rechtswirksamkeit von Verwaltungshandeln in geschlechtergerechter Amtssprache (S. 121–123)

Selbst wenn die Verwendung des Gendersterns für eine inklusive Amtssprache allein als Rechtschreibfehler angesehen würde, wie dies vorübergehend wohl der Rechtschreibrat vertritt, hat dies (nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln für die Folgen der Fehlerhaftigkeit von Verwaltungshandeln) keinerlei Einfluss auf die Rechtswirksamkeit und Verbindlichkeit des Verwaltungshandelns.

Die Rechtschreibregeln haben eine reine Ordnungsfunktion, während die Regelungen zu geschlechtergerechter Amtssprache der Konkretisierung von Grundrechten und der Aktualisierung der Gesetzesbindung der Verwaltung dienen. Aus rechtlicher Sicht ist die Verwendung geschlechtergerechter Amtssprache inklusive des Gendersterns keine Irregularität, sondern für hoheitliches Sprachhandeln und damit die Verwaltung insgesamt im demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar.