Projektförderungen 2020
Eine Vielzahl an Projekten aus 2020 wurden aufgrund der Pandemie auf das Jahr 2021 verschoben. Die aktuelle Situation des seit November anhaltenden Lockdowns stellt auch diese Planungen in Frage. In seinen Informationen zur Projektförderung kommunizierte das Kulturamt den 30.04.2021 als spätmöglichsten Zeitpunkt der Durchführung für Projekte aus 2020.
(1) Umsetzung des Projektes bis zum 30. April 2021
Umsetzung bedeutet in diesem Fall, dass das Projekt entweder bis zum 30. April 2021 durchgeführt und beendet ist oder es bereits gestartet worden ist bzw. noch vor dem 30. April 2021 gestartet werden soll, so dass eine Durchführung und Beendigung noch im ersten Halbjahr gewährleistet werden kann.
(2) Keine Umsetzung des Projektes bis zum 30. April 2021
Projekte, die nicht mehr bis zum 30. April 2021 umgesetzt werden können, müssen abgerechnet werden. Es ist ein Verwendungsnachweis einzureichen. Die bereits entstandenen Kosten sind im Rahmen der beschiedenen Zuschusshöhe weiterhin abgedeckt. Es können jedoch nur Kosten anerkannt werden, die durch Belege, Rechnungen, Verträge etc. auch nachgewiesen werden können. Die Mittel bis max. in der Höhe des gewährten Zuschusses, die gemäß Verwendungsnachweis nicht beansprucht werden, sind nach erfolgter Prüfung und Rückmeldung durch das Kulturamt anschließend zurück zu erstatten. Die entsprechenden Formulierungen finden sich im Widerrufsbescheid wieder.
(3) Umsetzung des Projekts im 2. Halbjahr 2021
Projekte, die bis zum 30. April 2021 abgerechnet werden müssen, dennoch aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen und umgesetzt werden sollen, können grundsätzlich ein zweites Mal beantragt werden und für die Durchführung einen neuen Zuschuss erhalten. Die zuständige Ansprechperson im Kulturamt gibt dazu gerne Auskunft.
Projektförderungen 2021
Je nach weiterem Verlauf des Lockdowns kann es auch im Jahr 2021 zu Verschiebungen oder Absagen von geförderten Projekten kommen. Es treten dann die im Folgenden genannten Regelungen ein, die seit dem Frühjahr letzten Jahres angewendet wurden:
(1) Absage des Projektes
Das Projekt muss aufgrund der Verordnung der Landesregierung abgesagt werden und wird auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden.
a) Sie haben einen Zuwendungsbescheid erhalten und der städtische Zuschuss ist bereits ausgezahlt worden.
Der Ihnen vorliegende Zuwendungsbescheid wird vom Kulturamt widerrufen, d.h. Sie erhalten einen sogenannten „Widerrufsbescheid“. Wie sonst auch üblich ist ein Verwendungsnachweis einzureichen, der in diesem Fall die bereits entstandenen Kosten darstellt. Diese Kosten sind im Rahmen der beschiedenen Zuschusshöhe weiterhin abgedeckt. Es können nur Kosten anerkannt werden, die durch Belege, Rechnungen, Verträge etc. auch nachgewiesen werden können.
Die Ausgangslage für die Prüfung des Verwendungsnachweises im Kulturamt bildet der mit dem Projektantrag eingereichte Finanzplan, auf dessen Grundlage Sie den Zuschuss zugesprochen bekommen haben. Sollten in diesem Finanzplan Einnahmen durch weitere Drittmittelgeber zur Gesamtfinanzierung des Projektes vorgesehen gewesen sein, dann geben Sie bitte an, ob in der Zwischenzeit Zusagen erfolgt sind und ob auch diese Drittmittelgeber sich an den entstandenen Kosten beteiligen. Wenn ja, dann sind diese Mittel als Einnahmen im Verwendungsnachweis mit zu berücksichtigen.
Die Mittel bis max. in der Höhe des gewährten Zuschusses, die gemäß Verwendungsnachweis nicht beansprucht werden, sind nach erfolgter Prüfung und Rückmeldung durch das Kulturamt anschließend zurück zu erstatten. Bitte beachten Sie die entsprechenden Formulierungen im Widerrufsbescheid.
b) Sie haben einen Zuwendungsbescheid erhalten und der städtische Zuschuss ist noch nicht ausgezahlt worden.
Der einzige Unterschied zu a) besteht darin, dass Ihnen die nachweislich entstandenen Kosten bis max. in der Höhe des gewährten Zuschusses nach erfolgter Prüfung des Verwendungsnachweises und Rückmeldung durch das Kulturamt anschließend ausgezahlt werden. Bitte beachten Sie auch hier die entsprechenden Formulierungen im Widerrufsbescheid.
(2) Verschiebung des Projektes
Das Projekt muss aufgrund der Verordnung der Landesregierung abgesagt werden. Das Projekt wird jedoch voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden (max. möglich bis zum 30.04. des Folgejahres). Berücksichtigen Sie bei dieser Entscheidung bitte, dass dafür keine Erhöhung der bereits beschiedenen Zuschusshöhe gewährt werden kann.
a) Sie haben einen Zuwendungsbescheid erhalten und der städtische Zuschuss ist bereits ausgezahlt worden.
Die Planung für das Projekt kann fortgeführt werden und die erhaltenen Mittel können von Ihnen weiter verausgabt bzw. gebunden werden. Sie sind jedoch angehalten, die Verausgabung verantwortlich zu handhaben, d.h. genau zu überlegen, ob diese Verausgabung zum jetzigen Zeitpunkt wirklich erforderlich ist, da nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung über die Absage des Projektes zu einem späteren Zeitpunkt von Ihnen getroffen werden muss. In diesem Fall ist gemäß (1) Absage des Projektes vorzugehen.
b) Sie haben einen Zuwendungsbescheid erhalten und der städtische Zuschuss ist noch nicht ausgezahlt worden.
Auch in diesem Fall können Sie Ihr Projekt fortführen. Wie sonst auch üblich können Sie die Mittel für das Projekt abrufen. Anschl. können Sie diese Mittel unter Berücksichtigung der unter a) stehenden Hinweise verausgaben bzw. binden.
c ) Sie haben eine Förderzusage, aber noch keinen Zuwendungsbescheid erhalten.
In diesem Fall stimmen Sie sich bitte mit der für Ihr Projekt zuständigen Ansprechperson im Kulturamt ab, für welchen Termin Sie die Durchführung Ihres Projektes planen und ab wann Sie die Mittel benötigen. Erst zu diesem Zeitpunkt wird das Kulturamt den dafür erforderlichen Zuwendungsbescheid erstellen. Dieses möglichst lange Abwarten geschieht vorsorglich, falls das Projekt doch noch zu einem späteren Zeitpunkt abgesagt werden muss.
(25. Februar 2021)