Wohnung anmelden / ummelden
Sie möchten eine Wohnung in Freiburg anmelden bzw. sind innerhalb Freiburgs umgezogen.
Onlineantrag und Formulare
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Formular - Wohnungsgeberbestätigung
(ausfüllbares PDF-Formular zum Speichern und Ausdrucken)
- Online Wohnung anmelden / ummelden
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Online - Wohnungsgeberbestätigung
(Wird direkt online an die Meldebehörde versendet)
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Der Einzug hat bereits stattgefunden, eine Anmeldung in die Zukunft ist nicht möglich!
Verfahrensablauf
Um sich an- bzw. umzumelden, müssen Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck. Eine formlose E-Mail oder das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular reicht nicht aus.
Aufgrund der derzeitigen Situation wegen Corona ist auch eine Meldung online möglich. Für Änderungen des Ausweises und des Fahrzeugscheines müssen Sie trotzdem persönlich bei der Meldebehörde erscheinen.
Die Meldebehörde erfasst Ihre Daten. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular.
Sie können Ihre Familienangehörigen ebenfalls anmelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen.
Minderjährige Kinder, die bisher mit beiden Elternteilen in einer gemeinsamen Hauptwohnung gelebt haben und nun nach einer Trennung der Eltern von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung angemeldet werden,
- sind bis zum 15. Lebensjahr von demjenigen anzumelden, in dessen Wohnung die Kinder ziehen werden. Es muss jedoch die Zustimmung des anderen Elternteils vorliegen (Fragebogen).
- sind ab dem 16. Lebensjahr selbst meldepflichtig. Werden sie mit umgemeldet und sind nicht persönlich anwesend, muss eine formlose Einverständniserklärung des Minderjährigen mit seiner Unterschrift vorliegen.
Fristen
Die Anmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Ausweise der Familienangehörigen: Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen
- Originalurkunde mit Übersetzung bei Eheschließung im Ausland bzw. Geburt der Kinder im Ausland
- Bescheinigung des Wohnungsgebers Bescheinigung des Wohnungsgebers (der Mietvertrag reicht nicht aus)
- Fragebogen zur Meldung minderjähriger Kinder
Tipp: Sie können gleichzeitig mit der Anmeldung die Anschrift Ihrer Ausweisdokumente aktualisieren lassen. Denken Sie auch daran, Ihr auf Sie zugelassenes Fahrzeug auf die neue Anschrift umschreiben zu lassen.
Wenn Sie in einen anderen Zulassungsbezirk umziehen, müssen Sie ihr Fahrzeug schnellstmöglich ummelden:
Kosten
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten für die Anmeldung an. Die Umschreibung des Kfz-Scheins bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ist kostenpflichtig.
Bitte beachten Sie, dass bei Anmeldung einer Nebenwohnung eine Zweitwohnungssteuer (15 % der Nettojahreskaltmiete) anfällt. Als Zweitwohnung gilt jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist (auch wenn die Hauptwohnung in Freiburg ist).
Hinweise
Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Der Mietvertrag reicht hier nicht aus. Legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich.
Sie erhalten eine Meldebestätigung der Anmeldung für Ihre Unterlagen.
Rechtsgrundlage
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) (Anmeldung, Abmeldung)
- § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkung des Wohnungsgebers)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) (Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht)
- § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person)
- § 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) (Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 27.07.2022 freigegeben.