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Ergebnisse
Hier werden am Sonntag, den 27. November, ab 18:00 Uhr laufend die Ergebnisse der Auszählung der Wahlbezirke bereitgestellt.
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27. November 2011
Volksabstimmung S 21-Kündigungsgesetz
Nach jahrelangem Tauziehen um den geplanten Tiefbahnhof Stuttgart 21 haben jetzt die Bürger und Bürgerinnen aus ganz Baden-Württemberg das Wort. Nachdem die Landesregierung am 28. September im Landtag mit ihrem Plan gescheitert war, die S21-Finanzierungsverträge mit der Bahn zu kündigen, haben mehr als ein Drittel der Abgeordneten das Referendum beantragt. Damit ist der Weg für den ersten landesweiten Volksentscheid in Baden-Württemberg frei.
Wahllokalfinder
Wo kann ich abstimmen? Die Abstimmenden können grundsätzlich nur in dem Wahllokal ihres Stimmbezirkes abstimmen (in einem Wahllokal eines beliebigen Stimmbezirkes in Baden-Württemberg nur mit beantragtem Stimmschein). Wo sich das Freiburger Wahllokal befindet, kann über den Wahllokalfinder schnell und einfach ermittelt werden unter:
www.freiburg.de/wahllokalfinderWas wird abgestimmt?
Zur Abstimmung steht die Gesetzesvorlage des S 21-Kündigungsgesetzes und damit der Landesanteil der Finanzierung des Tiefbahnhofs, nicht jedoch der Bau selbst und der Bau der Schnellbahnstrecke zwischen Wendlingen und Ulm. Die Frage auf dem Stimmzettel lautet:
"Stimmen Sie der Gesetzesvorlage 'Gesetz über die Ausübung von Kündigungsrechten bei den vertraglichen Vereinbarungen für das Bahnprojekt Stuttgart 21' (S21-Kündigungsgesetz) zu?"
Wann ist die Volksabstimmung erfolgreich?
Über die Gesetzesvorlage wird mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt. Mit "Enthaltung" kann nicht abgestimmt werden. Das Gesetz ist beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten zustimmt, also rund 2,5 Mio. mit "Ja" stimmen. Das S 21-Kündigungsgesetz ist abgelehnt, wenn die Mehrheit der Abstimmenden mit "Nein" stimmt oder wenn zwar die Mehrheit der Abstimmenden mit "Ja" stimmt, diese Mehrheit jedoch aus weniger als einem Drittel aller Stimmberechtigten besteht.
Wer darf abstimmen?
Wie bei einer Landtagswahl stimmberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Abstimmungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihren Hauptwohnsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Nicht stimmberechtigt sind die in einem anderen Bundesland mit der einzigen oder der Hauptwohnung sowie die im Ausland lebenden Deutschen. Dasselbe gilt für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), auch wenn diese in Baden-Württemberg leben.





