
zum Thema "Haushalt´"
- Das „vornehmste Recht“ des Gemeinderats
Die Aufstellung des Haushaltsplans (1) - Ein Buch mit mehr als sieben Siegeln
Gliederung und Inhalt des kommunalen Haushaltsplans (2) - Das Regelwerk fürs Zahlenwerk
Die "Haushaltsgrundsätze" (3) - Städtische Töchter haben die Stadt überrundet
Gesellschaften und Beteiligunge(4) - Stadt ist auf Finanz-
zuweisungen angewiesen
Die Einnahmen der Kommunen (5) - Mehr als 170 Änderungsanträge zum Haushaltsplanentwurf
Mit ihren Anträgen setzen die Fraktionen politische Schwerpunkte (6) - Erfolgreiche Fraktionsanträge im Überblick
Rund 30 der insgesamt 170 Anträge kamen durch (7) - Haushaltsberatung dritter Akt: Diese Anträge sind weiter strittig
Am kommenden Dienstag berät der Gemeinderat abschließend über den Doppelhaushalt (8)
Doppelhaushalt 2007/2008
Das „vornehmste Recht“ des Gemeinderats
Die Aufstellung des Haushaltsplans (I)
Jede Gemeinde setzt ihre Haushaltsmittel – im Rahmen der Gesetze und rechtlichen Verpflichtungen – nach eigenem Ermessen ein. Diese Etathoheit bezeichnet man auch als „vornehmstes Recht“ des Gemeinderats. Der Geltungszeitraum eines Haushaltsplans umfasst ein oder zwei Jahre. In Freiburg sind es seit 1987 durchweg Doppelhaushalte. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit Haushaltsplan ist dem Regierungspräsidium Freiburg als Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen und soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorliegen. Weil die Steuerschätzungen jedoch meist erst kurz vor Jahreswechsel bekannt werden, verzögert sich die Haushaltsplanung bei den meisten Kommunen bis in das Frühjahr.
Wie läuft nun das Haushaltsplanverfahren in Freiburg in den kommenden Monaten ab? Bevor der Gemeinderat mit den Beratungen über den Haushaltsplan beginnt, musste zunächst die Verwaltung einen Entwurf erstellen. Bereits im vergangenen Sommer und Herbst haben die Ämter und Fachbereiche bei der Stadtkämmerei ihren Mittelbedarf für die beiden Haushaltsjahre 2007 und 2008 angemeldet. Selbstverständlich können hierbei nie alle Wünsche berücksichtigt werden. Der Entwurf entsteht vielmehr in einem Prozess der Abwägung, bei dem prognostizierte Einnahmen, gesetzliche Pflichtaufgaben und freiwillige Leistungen miteinander in Einklang gebracht werden müssen.
Nach der Einbringung des Haushaltsplanentwurfs folgt zunächst die erste Lesung in nichtöffentlicher Beratung des Hauptausschusses, bei der Fragen der Gemeinderäte beantwortet werden. Auch der Öffentlichkeit wird der Entwurf durch Bekanntgabe und Offenlage des Plans vom 14. bis zum 23. Februar an der Rathausinformation zugänglich gemacht. Außerdem findet man den Haushaltsplanentwurf auch im Internet unter www.freiburg.de/haushalt.
Die politischen Debatten beginnen dann in den öffentlichen Sitzungen des Hauptausschusses (zweite Lesung) am 23. und 24. April. Die im Vorfeld eingereichten Fraktionsanträge werden hier behandelt und in der Regel gleich abgestimmt. Auch die Anregungen der Bürgerschaft aus der öffentlichen Bekanntgabe werden in die Beratung mit einbezogen. Nicht zuletzt bringt auch die Verwaltung ihre Änderungsanträge auf den Tisch, die im Zeitraum zwischen Entwurf und Haushaltsberatung erforderlich geworden sind. Strittige Fragen werden auf die dritte und letzte Lesung im Gemeinderat vertagt, über die bei der Verabschiedung des Haushalts am 15. Mai abgestimmt wird. Erst an diesem Termin tragen auch die Fraktionen des Gemeinderats ihre Haushaltsreden vor, die anschließend auszugsweise im Amtsblatt sowie im Internet veröffentlicht werden. Dieses Abstimmungsverfahren ist in der in Freiburg praktizierten Ausführlichkeit gesetzlich nicht erforderlich. Allerdings trägt es zur höheren Transparenz und besseren Entscheidungsfindung bei. Die Gemeindeordnung schreibt lediglich vor, dass die Haushaltssatzung vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen ist.
Die Haushaltssatzung, die wichtige Eckwerte wie die Höhe der Einnahmen und Ausgaben, Kreditaufnahmen, Verpflichtungsermächtigungen sowie Steuerhebesätze enthält und der Haushaltsplan als Teil der Satzung müssen dem Regierungspräsidium als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden, das die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung prüft. Gibt es keine Beanstandungen, wird die Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht und tritt nach einer erneuten Offenlage in Kraft.
Bindend ist ein Haushaltsplan nur für die Gemeinde selbst und hat keine Rechtswirkung nach außen. Ausgenommen hiervon sind allein die abgabenrechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel die Grund- und Gewerbesteuer- Hebesätze. Haushalt 2007/2008
Amtsblatt vom 3. Februar 2007




