Rechte von Ausländer_innen bei Wohnort in Freiburg

Im Folgenden finden Sie Antworten auf immer wiederkehrende ausländerrechtliche Fragen. Für spezifische Fragen wie Visumsfragen, Aufenthaltstitel, Erwerbsmigration (Arbeitserlaubnis und  Fachkräftezuwanderung), Einbürgerung etc. ist in Freiburg die Abteilung Ausländer- und Staatsangehörigkeitrecht beim Amt für  Migration und Integration der Stadt Freiburg zuständig.
Erste Anlaufstelle für Fragen zum Ausländerrecht sind  der Fachservice Ausländerrecht ( Service-Schalter) im Verwaltungsgebäude Berliner Allee 1, 79114 Freiburg und das Service-Telefon, Tel. Nr.: 0761/201-6470. Zur persönlichen Vorsprache können Sie einen Termin beim Service-Telefon oder unter der E-Mail: ABH-Termine@stadt.freiburg.de vereinbaren. Für dringende Anliegen können kurzfristig Termine auch vor Ort vereinbart werden.

Amt für Migration und Integration

Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht

Einreise und Aufenthalt

Einreise und Aufenthalt

Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), der EWR-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) sowie von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea, der Schweiz, USA und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (soweit diese nach dem 01.01.2021 einreisen und nicht unter das Austrittsabkommen fallen) benötigen für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Die so genannten Anhang II Staater sind für Kurzaufenthalte von bis zu drei Monaten ebenfalls von der Visumspflicht befreit. Ist jedoch ein Aufenthalt in Deutschland von über drei Monaten beabsichtigt, so ist die Einreise der genannten Personengruppe nur mit dem entsprechenden Visum möglich. Staatsangehörige, die nicht unter eine der oben genannten Personengruppe fallen, benötigen sowohl für Kurzaufenthalte (3 Monate) sowie für Aufenthalte über drei Monate ein Visum. Eine Übersicht zur Visumsbefreiung der jeweiligen Länder kann der folgenden Seite des Bundesamtes für Migration und Integration entnommen werden: www.auswaertiges-amt.deVisum

Was sind die Vorteile des Schengener Abkommen für Drittstaatler_innen ?

Seit dem 26. März 1995 können sog. Drittstaatsangehörige (Angehörige aus Ländern außerhalb der europäischen Union), die sich mit einem gültigen Aufenthaltstitel und einem gültigen Reisepass in einem Schengen-Staat (Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn) aufhalten, visumsfrei in andere Schengen-Staaten reisen und sich bis zu 90 Tage pro Halbjahr für touristische Zwecke dort aufhalten. Inhaber_innen eines Schengen-Visums, die rechtmäßig in das Hoheitsgebiet einer der Schengen-Staaten eingereist sind, können sich während der Laufzeit des Visums frei im Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten bewegen. Die EU Mitgliedsländer Bulgarien, Rumänien und Kroatien wenden den Schengen Acquis bislang nur teilweise an. Bis zu der von diesen drei Ländern angestrebten vollständigen Anwendung des Schengen-Acquis bleiben die Personenkontrollen an den Binnengrenzen einstweilen noch bestehen.

Die Einreise und der Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen (Erwerbsmigration)

Informationen zur Ausländerbeschäftigung auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Für die Erteilung dieser Einreise-visa sind die deutschen Auslandsvertretungen im jeweiligen Heimatland zuständig. Die Gründe für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland werden von der deutschen Auslandsvertretung geprüft. Erst nach dieser Prüfung und der Erteilung des Visums ist eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland möglich. Nähere Auskünfte erhalten Sie auch im Internet unter www.auswaertiges-amt.de

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde zum 01.03.2020 ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren eingeführt, das das Visumsverfahren von Ausländern, die zum Zwecke der Beschäftigung nach Deutschland einreisen wollen, beschleunigt. Weitere Informationen hierzu können Sie  über den Internetauftritt der Ausländerbehörde oder über folgende
 E-Mail Adresse erhalten: auslaender-feg@stadt.freiburg.de.

Aufenthaltstitel

Was für einen Aufenthaltsstatus habe ich?

Staatsangehörige aller Länder brauchen für einen längeren Aufenthalt in Deutschland und / oder um arbeiten zu können, einen Aufenthaltstitel.

Für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gibt es folgende Aufenthaltstitel:

  • Visum
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis

Ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt wird grundsätzlich ebenso wie das reine Besuchervisum bei der deutschen Botschaft im Heimatland der Ausländerin/ des Ausländers beantragt. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Europäischen Union, von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland der Vereinigten Staaten von Amerika,dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland da diese im Bundesgebiet einen entsprechenden Antrag stellen können. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis wird für einen im Gesetz genannten Aufenthaltszweck erteilt (z.B. Studium, Ausbildung, Familiennachzug…). Nach der Einreise mit einem nationalen Visum wird auf Antrag eine befristete Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten gesetzlichen Aufenthaltszweck erteilt. Wird zunächst ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt, ist in der Regel nach Ablauf bestimmter Fristen die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis möglich.

Eine Niederlassungserlaubnis wird zum Beispiel erteilt, wenn ein_e Ausländer_in seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und weitere Voraussetzungen (z. B. Sicherung des Lebensunterhalts, keine Vorstrafen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Ausweisungsgründe) erfüllt sind. Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Arbeiten und selbstständige Tätigkeit). Sie schützt in besonderem Maße vor einer Ausweisung.

Dokumente, die für die Beantragung eines Aufenthaltstitels mitzubringen sind:

  • Ausweis/Reisepass aus dem Heimatland
  • aktuelles Lichtbild (biometrisch)
  • aktuelle Lohnabrechnungen der letzten drei Monate
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • Mietvertrag bzw. Kaufvertrag/ Grundbuchauszug bei Wohneigentum
  • Nachweis über fünf Jahre Rentenversicherungsbeiträge (bei Niederlassungserlaubnis)
  • Bei einer Familienzusammenführung ist die Vorsprache mit der_m Ehepartner_in erforderlich und ein Nachweis über die deutsche Sprache durch einen Test.

Bedeutet Passverlust auch den Verlust des Aufenthaltsrechts?

Das Fehlen eines gültigen Passes führt nicht automatisch zum Erlöschen des Aufenthaltstitels. Ausländer_innen bleiben aber auch künftig verpflichtet, einen gültigen Pass ihres Heimatstaates oder ein deutsches Pass-Ersatzpapier zu besitzen. Die Verlängerung des Reisepasses/Personalausweises soll bei dem zuständigen Konsulat beantragt werden. Besitzer eines Pass-Ersatzpapieres wenden sich an die zuständige Ausländerbehörde.

Was ist der elektronische Aufenthaltstitel (eAT)?

Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) ist ein eigenständiges Dokument im praktischen Kreditkartenformat, das alle Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaatsangehörige) ab dem 1. September 2011 erhalten. Mit Einführung des eAT werden der bisherige Aufenthaltstitel (Klebeetikett), die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte und der Ausweisersatz in Papierform abgelöst. Auf einem kontaktlosen Chip sind neben personenbezogenen Daten auch ein digitales Lichtbild und zwei Fingerabdrücke gespeichert. Wie auch der neue Personalausweis den deutschen Bürgern, wird der eAT den ausländischen Bürger_innen die Möglichkeiten der Online-Kommunikation mit Behörden und Verwaltungen eröffnen. Der eAT enthält eine Online- Ausweisfunktion, mit der Transaktionen, zum Beispiel im Internet oder an Verkaufsautomaten, einfach und schnell durchgeführt werden können. Der eAT ist für die Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur für das rechtsverbindliche Unterzeichnen digitaler Dokumente vorbereitet. Die Nutzung der Online Ausweisfunktionen (elektronischer Identitätsnachweis und elektronische Unterschriftsfunktion) ist freiwillig und kann auf Wunsch ein- beziehungsweise ausgeschaltet werden. Zur Einführung des eAT wurden alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet. Grundlage hierfür sind die EU-Verordnungen Nummer 1030/2002 und Nummer 380/2008. Ziel ist es, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union einheitlich zu gestalten und durch die Nutzung biometrischer Daten die Bindung zwischen Dokumenteninhaber_in und Dokument zu erhöhen und vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen.

Hinweis:

Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 31.08.2021 ihre Gültigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Ausländerbehörde.

Ich möchte als Lehrer_in mit meinen Schülern eine Klassenfahrt ins Ausland machen, was muss ich beachten?

Kinder, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nicht EU-Angehörige sind, brauchen in der Regel ein Visum, um in die Nicht-EU-Staaten zu reisen. Für die Schengen- Staaten gelten dabei besondere Regelungen. Wann welches Kind für welches Land ein Visum braucht, sollte unbedingt frühzeitig bei der Vertretung des jeweiligen Staates oder bei der örtlichen Ausländerbehörde geklärt werden.

Staatsangehörigkeit und Einbürgerung

Deutsche Staatsangehörigkeit für Kinder, die in Deutschland geboren wurden

Erhält mein Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit?

Durch Geburt in Deutschland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

  • seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat (z. B. Niederlassungserlaubnis, Freizügigkeitsberechtigung von EU-Bürgern), oder
  • als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21.06.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit besitzt.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch das Standesamt festgestellt. Bis zum 21 Lebensjahr kann das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit und gleichzeitig die ausländische Staatsangehörigkeit seiner Eltern besitzen. Dann muss sich das Kind entscheiden, ob es die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will (Optionspflicht).
Hierzu werden Sie von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde angeschrieben und über den weiteren Ablauf informiert.

Entscheidet es sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, muss es die ausländische Staatsangehörigkeit bis spätestens zur Vollendung des 23. Lebensjahres aufgeben.

Hinweis:

Die betroffenen Kinder können beide Staatsangehörigkeiten behalten, wenn sie in Deutschland aufgewachsen sind. Dies trifft zu, wenn sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres

  • 8 Jahre gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder
  • 6 Jahre Schulbesuch in Deutschland vorweisen oder
  • einen deutschen Schulabschluss erworben haben oder
  • einen deutschen Ausbildungsabschluss haben

Beide Staatsangehörigkeiten können ebenfalls behalten werden, wenn man neben der deutschen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt oder eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde.

Können sich Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben haben, einbürgern lassen?

Ja, wenn sie die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen (siehe unten). Ab dem 16. Lebensjahr können Kinder selbst die Einbürgerung beantragen. Davor können sie in der Regel zusammen mit den Eltern eingebürgert werden. Ob eine Einbürgerung auch ohne die Eltern möglich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss im Einzelfall mit der Einbürgerungsbehörde geklärt werden.

Einbürgerung