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Weitere Informationen:
DVS - Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e. V. 
www.schoeffen.de

Service Baden-Württemberg


Hinweis

Bitte nicht mehr bewerben, die Bewerbungsfrist ist abgelaufen


Wahl der Schöffinnen und Schöffen 2013

Im Jahr 2013 werden ehrenamtliche Schöffinnen / Schöffen und Jugendschöffinnen / Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2014 - 2018 gewählt. Hierzu werden für den Amtsgerichtsbezirk Freiburg interessierte, deutsche Staatsangehörige zwischen 25 und 69 Jahren (Stichtag 01.01.2014) gesucht, die in Freiburg wohnen und sich für dieses Amt zur Verfügung stellen.

Schöffinnen und Schöffen wirken als ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Strafsachen gegen Erwachsene und gegen Jugendliche bei den Amts- und Landgerichten mit. Bei den Amtsgerichten sind das die Schöffengerichte und Jugendschöffengerichte und beim Landgericht die Strafkammern und die Jugendkammern. Die Schöffinnen und Schöffen nehmen an den Hauptverhandlungen mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter teil, tragen also auch die gleiche Verantwortung. Deshalb sollten sich die Interessenten vor der Bewerbung mit den Anforderungen vertraut machen, die das Schöffenamt an sie stellt.

Besonders folgende Fähigkeiten und Eigenschaften sind gefragt:

  • Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Urteilsvermögen
  • Soziales Verständnis
  • Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen
  • Berufliche Erfahrung
  • Logisches Denkvermögen und Intuition
  • Gerechtigkeitssinn
  • Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen
  • Kommunikations- und Dialogfähigkeit
  • Durchsetzungsvermögen
  • Erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung bei Jugendschöffinnen / Jugendschöffen

Darüber hinaus müssen Schöffinnen /Schöffen gesundheitlich in der Lage sein, auch mehrstündigen Verhandlungen aufmerksam zu folgen. Für die Amtstätigkeit hat sie der Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Beruflich sollte jedoch sichergestellt sein, dass sie keine Nachteile erleiden,wenn sie an bis zu zwölf Sitzungstagen im Jahr ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Dabei ist zu beachten, dass sich beim Landgericht beiden großen Strafkammern die Sitzungen mit Unterbrechungen über mehrere Tage oder Wochen erstrecken können. Dann sind die Schöffinnen und Schöffen in Einzelfällen deutlich mehr als 12 Tage im Jahr gefordert.

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Es wird eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz bezahlt. U. a. können Ersatz für Fahrkosten, Verdienstausfall bis zu 20,00 € pro Stunde (brutto), Zeitversäumnis in Höhe von 5,00 € pro Stunde oder Nachteile in der Haushaltsführung geltend gemacht werden.

Ausschlussgründe:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
  • Personen, die bereits einen Justizberuf ausüben, z. B. Beamte der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte, Notare, gerichtliche Vollstreckungs- und Polizeivollzugsbeamte
  • Personen, die in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als Schöffin / Schöffe tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode derzeit noch andauert
  • Personen, die hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR waren
  • Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben
    (vgl. § 44a Deutsches Richtergesetz)

Verfahren:

  • Die Stadtverwaltung stellt jeweils eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen / Schöffen und der Jugendschöffinnen / Jugendschöffen zusammen.
  • Der Gemeinderat beschließt über die Vorschlagsliste der Schöffinnen / Schöffen und der Kinder- und Jugendhilfeausschuss beschließt über die Vorschlagsliste der Jugendschöffinnen / Jugendschöffen.
  • Die Vorschlagslisten werden nach der Aufstellung eine Woche öffentlich ausgelegt.
  • Bis spätestens zum 30.September 2013 wird beim Amtsgericht Freiburg die erforderliche Anzahl der Schöffinnen/Schöffen und Jugendschöffinnen / Jugendschöffen aus den Listen gewählt. Einbezogen sind dabei auch die Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen, die allerdings nur herangezogen werden, wenn eine Hauptschöffin /ein Hauptschöffe ausfällt.
  • Die gewählten Personen werden von den Gerichten in das Ehrenamt einer Schöffin / eines Schöffen berufen. Die Sitzungstage, an denen verhandelt wird, werden immer für das ganze Jahr im Voraus festgelegt.

Achtung: die Bewerbungsfrist ist abgelaufen