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Kraftfahrzeug (neu) - Zulassung beantragen
Die meisten Fahrzeuge unterliegen einer Zulassungspflicht, wenn sie für Fahrten auf öffentlichen Straßen genutzt oder im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.
Welche Fahrzeuge der Zulassungspflicht unterliegen, regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
Hinweis: Ein Wunschkennzeichen können Sie nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens beantragen. Eine nachträgliche Änderung einmal zugeteilter Kennzeichenschilder ist nicht möglich.
Zuständige Stelle
Voraussetzung
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht. - Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zulassung des Fahrzeugs bei der bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist die Zulassungsbehörde des Bezirks, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Ihr Fahrzeug vorgeführt wird.
Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu und versieht es mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette).
Tipp: Die Kennzeichenschilder können Sie während der Bearbeitung Ihres Antragsherstellen lassen. Wenden Sie sich dazu an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Bei Wechselkennzeichen kann es vorkommen, dass diese vorbestellt werden müssen.
Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zulassung des Fahrzeugs.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
-
bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
-
bei Minderjährigen: zusätzlich
- Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Erklärung zum Kraftfahrzeugsteuer-Einzug (Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer, notwendig seit 1. Juli 2007)
-
Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters:
-
bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) und
- Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
-
bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung:
- Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3 Satz 6 StVZO oder
- Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3.a Satz 1 StVZO
-
bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung (EG-Übereinstimmungsbescheinigung/COC), nationaler Typgenehmigung (Allgemeine Betriebserlaubnis/ABE), Einzelgenehmigung oder einem Gutachten nach § 21 StVZO, für die bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt war: zusätzlich
- Kaufvertrag oder Originalrechnung
-
bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:
- Versicherungsbestätigung (eVB)
- wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten: Reservierungsbestätigung
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen.
In bestimmten Ausnahmefällen können Sie einen "Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren" stellen. Die Voraussetzungen dafür können Sie direkt im Antragsformular nachlesen. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt "Lastschrifteinzug als Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs" des Portals der Finanzämter in Baden-Württemberg.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern. Für Wechselkennzeichen benötigen Sie für jedes Fahrzeug eine eVB.
Rechtsgrundlage
- § 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Notwendigkeit einer Zulassung)
- § 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge)
- § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Antrag auf Zulassung)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Kosten/Leistung
Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand (ab 26,80 Euro).
Hinweis: Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.





